Anton Lechner, Prof. Klaus Lindberg †
Rz. 4
§ 37b Abs. 1 S. 1 EStG ermöglicht es einem Stpfl., die ESt auf betrieblich veranlasste Sachzuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden, und Geschenke i. S. d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG, die nicht in Geld bestehen, mit einem Steuersatz von 30 % pauschal zu übernehmen und abzuführen. Betrieblich veranlasste Barzuwendungen werden von der Pauschalierung nicht erfasst, sondern sind stets zu versteuern.
Die Vorschrift erfasst nur solche Sachzuwendungen, die betrieblich veranlasst sind und die beim Empfänger dem Grunde nach zu steuerbaren und stpfl. Einkünften, zu Betriebseinnahmen oder stpfl. Arbeitslohn führen. § 37b EStG schafft keine eigenständige neue Einkunftsart und keinen sonstigen ESt-Tatbestand, sondern stellt lediglich eine besondere pauschalierte Erhebungsform der ESt zur Wahl. Das folgt zum einen aus dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift, zum anderen aus der Stellung im Gesetz unter "VI. Steuererhebung", da eine Steuererhebung notwendigerweise einkommensteuerpflichtige Einkünfte voraussetzt. Diese Auffassung wird in der Literatur geteilt. Die Finanzverwaltung hat sich dieser Meinung angeschlossen.
Rz. 4a
Die Zuwendungen müssen betrieblich veranlasst sein. Die betriebliche Veranlassung der Zuwendung (§ 4 EStG Rz. 553) liegt in entsprechender Anwendung des § 8 Abs. 1 EStG und § 4 Abs. 4 EStG vor, wenn ein objektiv wirtschaftlicher oder tatsächlicher Zusammenhang mit dem Betrieb des Zuwendenden besteht; der Zuwendende muss somit einen Betrieb unterhalten. Die Zuwendungen werden aufgrund eines bestimmten Verhaltens des Zuwendungsempfängers, z. B. Gewinne aus einem Händlerwettbewerb, Incentivereisen für die Erfüllung bestimmter betrieblicher Ziele, gewährt. Zuwendungen aus gesellschaftsrechtlicher Veranlassung, z. B. vGA, können nicht nach § 37b EStG pauschaliert werden. Kann der Zuwendende die Zuwendung wegen einer privaten Mitveranlassung nach § 12 EStG nicht als Betriebsausgabe abziehen, können die Zuwendungen pauschaliert werden, wenn sie beim Zuwendungsempfänger gleichwohl stpfl. sind. Es ist keine Voraussetzung des § 37b EStG, dass die Zuwendungen als Betriebsausgabe abgezogen werden können. Zuwendungen aus privaten Gründen unterliegen nicht der Pauschalierung, da sie weder betrieblich veranlasst noch beim Zuwendungsempfänger stpfl. sind. Ggf. kommen schenkungsteuerpflichtige Rechtsfolgen in Betracht. Sie unterliegen auch nicht der Pauschalierung, wenn der Empfänger Überschusseinkünfte erzielt, z. B. der Blumenstrauß zum Geburtstag des Vermieters durch den das Mietobjekt betreuenden Architekten oder die Schachtel Konfekt für den Kapitalanleger führen nicht zu steuerbaren Einkünften des Empfängers aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalvermögen.
2.1.1 Zuwendungsempfänger
Rz. 4b
Zuwendungsempfänger i. S. d. § 37b Abs. 1 EStG sind bis auf die Privatkunden alle Personen wie Geschäftsfreunde, Kunden, fremde Arbeitnehmer, Politiker oder den Stpfl. beratende Rechtsanwälte oder Steuerberater. Wird die Zuwendung an einen Familienangehörigen dieses Personenkreises geleistet, gilt es als Zuwendung an die genannten Personen. Sachzuwendungen eines Kreditinstituts an seine Privatkunden, die der Pflege der Geschäftsbeziehung dienen, führen nicht zur Pauschalversteuerung nach § 37b Abs. 1 EStG. Zuwendungen an ausl. Empfänger sind nicht in die Bemessungsgrundlage der Pauschalierung einzubeziehen, wenn sie im Inland nicht einkommensteuerpflichtig sind.
Rz. 5
Als weitere Voraussetzung müssen die Zuwendungen zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden. Die Zuwendungen...