1 Allgemeines
1.1 Systematische Stellung
Rz. 1
§ 42e EStG mit der Regelung der Anrufungsauskunft steht im Abschn. VI Steuererhebung und hier im 2. Unterabschn. über den Steuerabzug vom Arbeitslohn. Ihrer systematischen Stellung nach ist die Vorschrift damit eine Verfahrensvorschrift im Bereich des LSt-Abzugsverfahrens. Die Vorschrift ist insoweit richtig eingeordnet, als sie nur Rechtsfolgen für das LSt-Abzugsverfahren entfaltet, und damit grundsätzlich keine endgültigen, über das LSt-Abzugsverfahren hinausgehenden materiellen Wirkungen. Sie ist eine Sondervorschrift für den Bereich des LSt-Rechts.
Die Vorschrift hat aber auch materielle Wirkung durch die Einschränkung oder den Ausschluss der Haftung des Arbeitgebers, wenn er den LSt-Abzug in Übereinstimmung mit der erhaltenen Anrufungsauskunft vornimmt. Die Vorschrift gehört damit in den systematischen Zusammenhang mit der Regelung der Haftung des Arbeitgebers gem. § 42d EStG.
Ist z. B. eine dem Arbeitgeber erteilte Auskunft seines Steuerberaters geeignet, Zweifel an der allgemeinen Geltung der von ihm zu einem steuerlichen Sachverhalt vertretenen Auffassung zu begründen, so ist das Absehen des Arbeitgebers von der Einholung einer Anrufungsauskunft nach § 42e EStG im Rahmen der Haftung als grob schuldhaft zu beurteilen.
Rz. 2
Die Anrufungsauskunft ist das Gegenstück zu den weit gehenden Mitwirkungspflichten, die dem Arbeitgeber im LSt-Verfahren auferlegt sind. Zu diesen Pflichten gehört, die LSt zu berechnen, vom Arbeitslohn des Arbeitnehmers einzubehalten und an das FA abzuführen. Diese Verpflichtung ist mit der Haftungsfolge des § 42d EStG bewehrt. Wenn der Arbeitgeber im Interesse des Steueraufkommens mit diesen weit gehenden Pflichten und der Haftungsdrohung belastet wird, soll er andererseits die Möglichkeit haben, durch eine Auskunft der zuständigen Finanzbehörde sicherzustellen, dass er den LSt-Abzug so vornimmt, wie das FA es verlangt. Die Anrufungsauskunft ist also ein Mittel für den Arbeitgeber, der sonst drohenden Haftungsfolge zu entgehen. Aus diesem Zweck der Lohnsteueranrufungsauskunft folgt auch, dass ein Anspruch auf Erteilung der Auskunft besteht.
Rz. 3
Die Anrufungsauskunft ist ein Rechtsinstitut des LSt-Rechts, das in dieser Form in keiner anderen Verfahrensart vorhanden ist, und das, als spezifisch für das LSt-Recht, in anderen Verfahrensarten keine Rechtswirkungen hat.
Die Anrufungsauskunft steht selbstständig neben ähnlichen Instituten, insbesondere der verbindlichen Zusage anlässlich einer Außenprüfung, und als lex specialis gegenüber der verbindlichen Auskunft gem. § 89 Abs. 2 AO.
Eine LSt-Außenprüfung ist eine Außenprüfung i. S. d. § 204 AO (vgl. dazu § 42f EStG Rz. 1), die die Voraussetzungen des § 204 AO an eine verbindliche Zusage anlässlich einer Außenprüfung erfüllt. Wenn eine LSt-Außenprüfung durchgeführt worden ist und die sonstigen Voraussetzungen des § 204 AO erfüllt sind (also insbesondere der Sachverhalt im Prüfungsbericht dargestellt worden ist), kann der Arbeitgeber eine verbindliche Zusage beantragen. Weder muss er sich auf eine Anrufungsauskunft verweisen lassen (obwohl ihm diese eine stärkere Stellung gibt, da er auf sie einen Rechtsanspruch hat, nicht nur einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung), noch ist er umgekehrt gehindert, wenn die Voraussetzungen einer verbindlichen Zusage nach § 204 AO vorlagen, stattdessen eine Anrufungsauskunft nach § 42e EStG zu beantragen.
1.2 Rechtsentwicklung
Rz. 4
Die Vorschrift ist durch das Einkommensteuerreformgesetz v. 5.8.1974 mit Wirkung ab Vz 1975 eingeführt worden. Bis Vz 1974 einschließlich war eine entsprechende Bestimmung in § 56 LStDV enthalten. Die Vorschrift wurde aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit aus der LStDV in das EStG übernommen.
Die Vorschrift ist durch G. v. 22.12.1999 um die Sätze 2 bis 4 ergänzt worden. Dadurch wurde die Erteilung einer Anrufungsauskunft für den Fall, dass ein Arbeitgeber mehrere Betriebsstätten unterhält, bei dem FA, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung (§ 10 AO) des Arbeitgebers im Inland befindet, zentralisiert.
2 Begriff der Anrufungsauskunft
Rz. 5
Die Rechtsnatur der Anrufungsauskunft war umstritten.
§ 42e EStG bezeichnet das Rechtsinstitut als "Anrufungsauskunft". Daraus ist geschlossen worden, dass die Anrufungsauskunft ihrer Rechtsnatur nach eine Auskunft ist, d. h. eine Wissenserklärung darüber, ob und inwieweit im Einzelfall die Vorschriften über die LSt anwendbar sind.
Rz. 6
Tatsächlich bindet die Anrufungsauskunft die Finanzbehörde. Die Anrufungsauskunft entfaltet lt. Rspr. und Finan...