(1) Biozid-Produkte dürfen nicht verwendet werden, soweit damit zu rechnen ist, dass ihre Verwendung im einzelnen Anwendungsfall schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen, Nicht-Zielorganismen oder auf die Umwelt hat.
(2) 1Wer Biozid-Produkte verwendet, hat dies ordnungsgemäß zu tun. 2Zur ordnungsgemäßen Verwendung gehört insbesondere, dass
2. |
das Biozid-Produkt nur für die in der Kennzeichnung oder der Zulassung ausgewiesenen Verwendungszwecke eingesetzt wird, |
3. |
die sich aus der Kennzeichnung oder der Zulassung ergebenden Verwendungsbedingungen eingehalten werden und |
4. |
die Qualifikation des Verwenders die Anforderungen erfüllt, die für die in der Zulassung festgelegte Verwenderkategorie erforderlich ist. |
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für private Haushalte.
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