(zu B.2.3.3.5 und B.4):

Ein Bezieher von Arbeitslosengeld wird als Kellner für die Zeit vom 1.8. bis 20.8. gegen ein Arbeitsentgelt von 650 EUR bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 14 Stunden befristet beschäftigt.

Da der Arbeitnehmer als Bezieher von Arbeitslosengeld als berufsmäßig Beschäftigter anzusehen ist und das Arbeitsentgelt für den Beschäftigungszeitraum (650 EUR) die Geringfügigkeitsgrenze von 520 EUR übersteigt, liegt keine geringfügige Beschäftigung vor. Es besteht Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung. In der Arbeitslosenversicherung liegt Versicherungsfreiheit vor, weil ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht und der Arbeitnehmer diesen Anspruch wegen der wöchentlichen Arbeitszeit unter 15 Stunden auch nicht verliert.

Personengruppenschlüssel: 101
Beitragsgruppenschlüssel: 3-1-0-1

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