(zu B.2.2.1.1):
Eine Raumpflegerin arbeitet gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 510 EUR. Außerdem erhält sie jeweils im Dezember ein ihr vertraglich zugesichertes Weihnachtsgeld in Höhe von 480 EUR.
Das für die versicherungsrechtliche Beurteilung maßgebende Arbeitsentgelt ist wie folgt zu ermitteln:
Laufendes Arbeitsentgelt (510 EUR x 12 =) | 6.120 EUR |
Weihnachtsgeld | 480 EUR |
zusammen | 6.600 EUR |
1/12 dieses Betrages beläuft sich auf (6.600 EUR : 12 =) 550 EUR und übersteigt die Geringfügigkeitsgrenze von 520 EUR, so dass die Raumpflegerin mehr als geringfügig entlohnt versicherungspflichtig in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung beschäftigt ist.
Personengruppenschlüssel: | 101 |
Beitragsgruppenschlüssel: | 1-1-1-1 |
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