(zu B.2.2, B.2.2.3.1, C.2.1, C.3.1 und C.3.2)

Eine familienversicherte Raumpflegerin arbeitet gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 350 EUR und nimmt

a) bis 31.12.2012,

b) ab 1.1.2013

eine Beschäftigung auf.

Zu a):

Die Raumpflegerin ist geringfügig entlohnt beschäftigt, weil das Arbeitsentgelt 450 EUR nicht übersteigt. Es besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung. Der Arbeitgeber hat Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen. Die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung bleibt über den 31.12.2012 hinaus bestehen, solange das Arbeitsentgelt 400 EUR nicht übersteigt.

Personengruppenschlüssel: 109
Beitragsgruppenschlüssel: 6-5-0-0

Zu b):

Die Raumpflegerin ist geringfügig entlohnt beschäftigt, weil das Arbeitsentgelt 450 EUR nicht übersteigt. Es besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung sowie keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung. In der Rentenversicherung liegt Versicherungspflicht vor. Der Arbeitgeber hat Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung und gemeinsam mit der Arbeitnehmerin Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen.

Personengruppenschlüssel: 109
Beitragsgruppenschlüssel: 6-1-0-0

In der Rentenversicherung kann die Arbeitnehmerin schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragen mit der Folge, dass er nicht an der Beitragszahlung zur Rentenversicherung beteiligt wird. Bei einer wirksamen Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ab Beschäftigungsbeginn sind in der Rentenversicherung lediglich Pauschalbeiträge vom Arbeitgeber zu zahlen.

Personengruppenschlüssel: 109
Beitragsgruppenschlüssel: 6-5-0-0

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