Das deutsche Arbeitsrecht kennt keinen generellen gesetzlichen Anspruch des Arbeitnehmers, eine Abfindung zu erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird. Ein Anspruch kann sich aber in folgenden Fällen ergeben:
- durch ein Auflösungsurteil im Kündigungsschutzprozess (§§ 9 KSchG),
- durch einen Vergleich im Kündigungsschutzprozess,
- aufgrund tarifvertraglicher Regelungen,
- bei betriebsbedingten Kündigungen,
- bei einem innerbetrieblichen Sozialplan (§ 112 Ab. 1 BetrVG) oder Nachteilsausgleich (§ 113 Abs. 1 BetrVG),
- bei einem außergerichtlichen Aufhebungsvertrag.
Abfindung durch betriebliche Übung
Ein Anspruch auf Abfindung kann ferner entstehen, wenn der Arbeitgeber regelmäßig Abfindungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zahlt. In diesem Fall kann der Abfindungsanspruch aufgrund einer so genannten betrieblichen Übung oder dem Gleichbehandlungsgrundsatz gegeben sein.
Kein Anspruch auf eine Abfindungszahlung besteht insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber rechtmäßig kündigt oder der Arbeitnehmer die Auflösung des Arbeitsverhältnisses wünscht oder selbst kündigt. Häufig ist der Arbeitgeber aber zur Zahlung einer Abfindung bereit, um das Risiko eines langwierigen Kündigungsschutz-Prozesses zu vermeiden. Denn für den Fall, dass das Gericht die Unwirksamkeit der Kündigung feststellt, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt bis zum Ende des Prozesses nachzahlen, obwohl der Arbeitnehmer keine Arbeit mehr geleistet hat (Annahmeverzug nach § 615 BGB). Dies kann ein erhebliches Kostenrisiko für den Arbeitgeber darstellen.
Im Falle der betriebsbedingten Kündigung sieht das Gesetz (§ 1a KSchG) eine Abfindungszahlung nur dann vor, wenn der Arbeitgeber in der Kündigung ausdrücklich darauf hinweist, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer nach Ablauf der Frist für eine Kündigungsschutzklage eine Abfindung beanspruchen kann. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine Abfindung nach § 1a KSchG anzubieten.
Die Höhe der Abfindung ist nicht festgelegt. Bei gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichen hat sich aber eine „Daumenregelung“ durchgesetzt, nach der ein halber Monatsverdienst pro Jahr der Beschäftigung als angemessen gilt. Nur im Falle einer betriebsbedingten Kündigung hat der Gesetzgeber die Höhe der Abfindung in § 1a Abs. 2 KSchG gesetzlich normiert. In den meisten Fällen wird die Abfindungshöhe allerdings zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (-vertretung) frei ausgehandelt.