Art. 1 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
geändert ist die Inhaltsübersicht; geändert bzw. eingefügt sind § 118, § 185 Abs. 2, § 217, § 225 Abs. 1, § 233a Abs. 1, § 247, §§ 249 und 249a, § 250 Abs. 2, § 252 Abs. 1, § 252a, §§ 256 und 256a, § 256b Abs. 1, § 259a, § 259b Abs. 1, § 260, § 274a, § 275a, § 278a, § 294 Abs. 2, § 300 Abs. 3a, § 302a, §§ 307a-307c, § 311 Abs. 5, § 315a, §§ 319a und 319b;
(Änderungen sind in das SGB VI eingearbeitet.)
Art. 2 Änderung des Übergangsrechts für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets
geändert, eingefügt bzw. gestrichen sind das Inhaltsverzeichnis, § 1, § 7 Abs. 3, § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 1, § 15 Abs. 4, § 19, § 22, § 24, § 26, § 28 Abs. 4, § 38, § 41 Abs. 2 [Gl-Nr. 826-30-1a], Sechstes Kapitel;
(Änderungen sind in diese Vorschrift eingearbeitet.)
Art. 3 Änderung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes
geändert bzw. eingefügt sind § 2, §§ 5-8, §§ 10 und 11, § 13 Abs. 1, §§ 14 und 15, § 16 Abs. 2, Überschrift der Anlage 5, Anlagen 7 und 8;
(Änderungen sind in das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz eingearbeitet.)
Art. 4 Gesetz zur Gleichstellung mit Zusatzversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Zusatzversorgungssystem-Gleichstellungsgesetz - ZVsG)
(hier nicht abgedruckt)
Art. 5 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
eingefügt ist in Art. II § 1 die Nr. 5;
(Änderungen sind in das SGB I eingearbeitet.)
Art. 6 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
geändert bzw. eingefügt sind Art. I § 111 Abs. 1 Nrn. 7-9, Art. II § 15b;
(Änderungen sind in das SGB IV eingearbeitet.)
Art. 7 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
angefügt an § 48 Abs. 3 ist ein Satz;
(Änderungen sind in das SGB X eingearbeitet.)
Art. 8 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
(Änderungsbestimmungen)
Art. 9 Änderung des Fremdrentengesetzes
geändert ist § 22 Abs. 2;
(Änderungen sind in das Fremdrentengesetz eingearbeitet.)
Art. 10 Änderung des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes
(Änderungsbestimmungen)
Art. 11 Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung
(Änderungsbestimmungen)
Art. 12 Änderung des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes
(Änderungsbestimmungen)
Art. 13 Änderung des Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetzes
geändert ist § 3 Abs. 1;
(Änderungen sind in das Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetz eingearbeitet.)
Art. 14 Änderung des Artikels 38 des Renten-Überleitungsgesetzes
angefügt in Art. 38 Satz 2 ist ein Halbsatz;
(Änderungen sind in das Renten-Überleitungsgesetz eingearbeitet.)
Art. 15 Änderung des Gesetzes über den Ausgleich von Aufwendungen für das Altersübergangsgeld
(Änderungsbestimmungen)
Art. 16 [bis 17.08.2006]
Art. 16 Übergangsvorschriften
(1) Soweit die Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auf den im Dezember 1991 gezahlten Rentenbetrag abstellen, ist dieser Betrag auch dann zugrunde zu legen, wenn der Rentenbetrag im Zusammenhang mit der nach Artikel 20 Abs. 1 Satz 1 des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Mai 1990 festgelegten Angleichung des Rentenversicherungsrechts für die Jahre 1990 und 1991 zu hoch festgestellt worden ist.
(2) Soweit Renten im Beitrittsgebiet entgegen § 3 Abs. 1 des Rentenangleichungsgesetzes vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 Nr. 495) angeglichen wurden, verbleibt es dabei.
(3) Soweit für die Zeit vom 3. Oktober 1990 bis zum 31. Dezember 1991 Renten der Sozialpflichtversicherung nach Sondervorschriften des Beitrittsgebiets festgestellt worden sind, verbleibt es dabei.
(4) Soweit Rententeile aus der Anwendung von § 48 der Rentenverordnung vom 23. November 1979 (GBl. I Nr. 43 S. 401) nicht als Teile einer Zusatzversorgung ausgewiesen, sondern bis zum 31. Juli 1991 als Teile einer Rente aus der Sozialpflichtversicherung gezahlt worden sind, verbleibt es dabei.
(5) 1Soweit aufgrund von Vorschriften, die durch dieses Gesetz geändert worden sind, mit Wirkung von einem Zeitpunkt vor dem Tag seiner Verkündung eine Rente berechnet worden ist und dem Berechtigten hierüber ein bindender Bescheid erteilt worden ist, verbleibt es dabei, wenn nicht ein sonstiger Neufeststellungsgrund vorliegt. 2Ein sonstiger Neufeststellungsgrund liegt auch vor, wenn den Pflichtbeitragszeiten als Verdienst ein nach § 6 Abs. 2 oder 3 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes festgestelltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt worden ist oder sich aus der Anwendung von § 10 Abs. 1 Satz 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes ein neuer Zahlbetrag ergibt.
(6) 1Bei der rückwirkenden Gewährung von Kindererziehungsleistungen nach Artikel 1 Nr. 23 und bei der rückwirkenden Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach Artikel 11 wird die Einrede der Verjährung nicht geltend gemacht. 2§ 44 Abs. 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt mit der Maßgabe, daß Leistungen für einen Zeitraum ab Inkrafttreten dieser Regelungen gewährt werden können.
Art. 17 Aufhebung von Vorschriften
Die Verordnung zur Einführung der Verordnung über die Feststellung von Leistungen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen bei verlorenen, zerstörten, unbrauchbar gewordenen oder nicht erreichbaren Versicherungsunterlagen im Saarland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8232-11-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.
Art. 18 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2) Mit Wirkung vom 1. Januar 1986 tritt Artikel 11 in Kraft. Hinsichtlich der Kinderberücksichtigungszeiten tritt Artikel 11 mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft.
(3) Mit Wirkung vom 1. August 1991 treten in Kraft:
Artikel 3 Nr. 2 Buchstabe a, Nr. 3, 4, 5 Buchstabe c, Nr. 6 bis 8, 12 bis 14.
(4) Mit Wirkung vom 1. Januar 1992 treten in Kraft:
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