1Witwen oder Witwer von Landwirten nach § 1 Abs. 1 erhalten eine Produktionsaufgaberente, wenn
1. |
sie nicht wieder geheiratet haben, |
2. |
die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte erfüllt sind; § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte gilt, |
3. |
sie nicht Landwirte im Sinne des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte sind und |
4. |
der verstorbene Ehegatte
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2§ 14 Abs. 2 und § 14a des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte gelten entsprechend.
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