BMF, Schreiben v. 26.10.2017, IV C 5 - S 2334/14/10002-06, BStBl I 2017, 1439
BMF-Schreiben vom 14.12.2016 (BStBl 2016 I S. 1446) zur Anwendung der einkommensteuerlichen und lohnsteuerlichen Vorschriften
Bezug: Erörterung in den Sitzungen LSt II/2017 zu TOP 9 und LSt III/2017 zu TOP 1
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 14.12.2016 (a. a. O.) zur Anwendung der einkommensteuerlichen und lohnsteuerlichen Vorschriften des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr vom 7.11.2016 (BGBl 2016 I Seite 2498, BStBl 2016 I Seite 1211) wie folgt geändert:
Rdnr. 10 wird wie folgt gefasst (Änderung ist durch Fettschrift hervorgehoben):
10 |
Zu den begünstigten Fahrzeugen rechnen auch Elektrofahrräder, wenn diese verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen sind (z.B. gelten Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 Kilometer pro Stunde unterstützt, als Kraftfahrzeuge). Aus Billigkeitsgründen rechnen vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen von Elektrofahrrädern, die verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug einzuordnen sind (u. a. keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht), im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) nicht zum Arbeitslohn; Rdnr. 32 ist hier nicht anzuwenden. |
Nach Rdnr. 19 wird folgende Rdnr. 19a eingefügt:
19a |
Es bestehen keine Bedenken, für den Zeitraum vom 1.1.2017 bis 31.12.2020 zur Vereinfachung des Auslagenersatzes für das elektrische Aufladen eines Dienstwagens (nur Pkw) nach § 3 Nummer 50 EStG und zur Anrechnung von selbst getragenen individuellen Kosten des Arbeitnehmers für Ladestrom auf den Nutzungswert folgende monatlichen Pauschalen typisierend zugrunde zu legen: |
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a) |
mit zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber |
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20 Euro für Elektrofahrzeuge i.S.d. Rdnr. 6 und |
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10 Euro für Hybridelektrofahrzeuge i.S.d. Rdnr. 8 |
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b) |
ohne Lademöglichkeit beim Arbeitgeber |
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50 Euro für Elektrofahrzeuge i.S.d. Rdnr. 6 und |
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25 Euro für Hybridelektrofahrzeuge i.S.d. Rdnr. 8. |
Die Änderungen sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Normenkette
EStG § 3 Nr. 50
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2
Fundstellen
BStBl I, 2017, 1439