(1) 1Die Mitteilung nach § 16e Abs. 2 des Chemikaliengesetzes hat unter Verwendung des Formblattes nach der Anlage zu erfolgen und muß zumindest die Angaben zu den Nummern 1 bis 4 des Formblattes umfassen. 2Sie hat
1. |
bei akuten Erkrankungen nach Abschluß der Behandlung, |
2. |
bei chronischen Erkrankungen nach Stellung der Diagnose, |
3. |
bei einer Beratung im Zusammenhang mit einer Erkrankung nach Abschluß der Beratung, |
4. |
sofern im Falle einer Erkrankung mit Todesfolge eine Obduktion durchgeführt wird, nach deren Abschluß |
unverzüglich zu erfolgen. 3Wenn zur Beratung ein Informations- und Behandlungszentrum für Vergiftungen hinzugezogen wird, ist eine Mitteilung nur von dem behandelnden Arzt vorzunehmen.
(2) Das Bundesinstitut für Risikobewertung kann die Übermittlung der Angaben nach Absatz 1 auch auf andere geeignete Weise zulassen.
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