(1) 1In jeder Dienststelle nach § 3 Abs. 3 mit mindestens 50 Bediensteten, mit Ausnahme von Schulen sowie von Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnern und Landkreisen, sind aus dem Kreis der Bediensteten in geheimer Wahl eine Gleichstellungsbeauftragte sowie deren Stellvertreterin zu wählen. 2Die Kandidatin, auf die die meisten Stimmen entfallen, ist als Gleichstellungsbeauftragte gewählt. 3Stellvertreterin ist die Kandidatin mit der zweithöchsten Stimmenzahl. 4Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 5Die Dienststelle bestellt die gewählten Bediensteten zur Gleichstellungsbeauftragten und zur Stellvertreterin.

 

(2) 1Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin werden für vier Jahre gewählt. 2Es besteht die Möglichkeit der Wiederwahl. 3Wahlberechtigt sind alle Bediensteten der Dienststelle. 4Dies gilt auch für minderjährige Auszubildende sowie für Bedienstete, die beurlaubt sind. 5Bedienstete, die Iänger als sechs Monate zu einer anderen Dienststelle abgeordnet sind, werden an dieser wahlberechtigt und verlieren das Wahlrecht bei der anderen Dienststelle. 6Stichtag ist der Wahltag. 7Wählbar sind alle Bediensteten der Dienststelle. 8Ausgenommen sind Bedienstete, die vom Wahltag an noch Iänger als sechs Monate beurlaubt oder zu einer anderen Dienststelle abgeordnet sind. 9Das weitere Verfahren für die Durchführung der Wahl regelt das für die Gleichstellung von Frau und Mann zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.

 

(3) 1Finden sich aus dem Kreis der Bediensteten für die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten oder ihrer Stellvertreterin keine Kandidatinnen oder sind nach der Wahl keine Kandidatinnen gewählt, sind die Gleichstellungsbeauftragte oder ihre Stellvertreterin von der Dienststellenleitung zu bestellen; hierzu bedarf es der Zustimmung der zu bestellenden Bediensteten. 2Die Gleichstellungsbeauftragte ist im Geschäftsverteilungsplan zu benennen.

 

(4) 1Mindestens drei Wahlberechtigte oder die Leitung der Dienststelle können binnen einer Frist von zwölf Arbeitstagen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl beim Verwaltungsgericht anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. 2Bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts bleibt die bisher bestellte Gleichstellungsbeauftragte im Amt. 3Erklärt das Verwaltungsgericht die Wahl für ungültig, hat die Dienststelle nach Rechtskraft der Entscheidung unverzüglich eine neue Wahl einzuleiten.

 

(5) 1Für Dienststellen der Landesverwaltung, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen, ist die Gleichstellungsbeauftragte der nächsthöheren Dienststelle zuständig. 2Die nächsthöhere Dienststelle bestellt nach mehrheitlichem Vorschlag der Bediensteten der nachgeordneten Dienststelle eine Vertrauensfrau und deren Stellvertreterin. 3Vertrauensfrau wird diejenige Person, auf die die meisten Vorschläge entfallen, Stellvertreterin wird die Person mit der zweithöchsten Anzahl an Vorschlägen. 4Bei gleicher Anzahl an Vorschlägen entscheidet das Los.

 

(6) 1Die Bestellung der Vertrauensfrau und ihrer Stellvertreterin nach Absatz 5 darf nur mit deren Einverständnis erfolgen. 2Beide werden für vier Jahre bestellt. 3Wiederbestellungen sind möglich.

 

(7) Zur Gleichstellungsbeauftragten, Vertrauensfrau oder jeweiligen Stellvertreterin darf nicht gewählt beziehungsweise bestellt werden, wer Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle vorbereitet oder selbständig trifft.

 

(8) Die Gleichstellungsbeauftragte, die Vertrauensfrau und ihre jeweilige Stellvertreterin dürfen keiner Personalvertretung angehören.

 

(9)[2] 1Das für die Polizei zuständige Ministerium kann auf Antrag einer oder mehrerer Gleichstellungsbeauftragter aus dem nachgeordneten Geschäftsbereich der Polizei eine Gesamtvertretung sowie deren Stellvertretung bestellen, welche die Gleichstellungbeauftragten sämtlicher Dienststellen des nachgeordneten Geschäftsbereichs der Polizei bei der Erfüllung deren Aufgaben nach § 18 Abs. 1 Satz 2 und 3 unterstützen und insbesondere gegenüber übergeordneten Dienststellen sowie in sonstigen Gremien vertreten. 2Darüber hinaus können der Gesamtvertretung sowie der Stellvertretung die Aufgaben nach § 18 Abs. 5 Satz 2 übertragen werden. 3Gesamtvertretung und Stellvertretung sind an die inhaltlichen Vorgaben der Gleichstellungsbeauftragten gebunden, die sie vertreten. 4Gesamtvertretung und Stellvertretung haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die gleichen Rechte und Pflichten wie eine Gleichstellungsbeauftragte, wobei deren Rechte und Pflichten davon unberührt bleiben. 5Die Gesamtvertretung und die Stellvertretung werden aus der Mitte der Gleichstellungsbeauftragten des nachgeordneten Geschäftsbereichs der Polizei von diesen mit einfacher Mehrheit für die Dauer von vier Jahren gewählt. 6Das weiter...

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