(1) 1Die Gleichstellungsbeauftragte gehört der Verwaltung an und übt die Funktion der Gleichstellungsbeauftragten als dienstliche Tätigkeit aus. 2Sie ist in dieser Funktion unmittelbar der Dienststellenleitung zugeordnet und in deren Ausübung von fachlicher Weisung frei. 3Dies gilt entsprechend für die bestellte Vertrauensfrau.

 

(2) 1Die Gleichstellungsbeauftragte ist von ihrer sonstigen dienstlichen Tätigkeit ohne Minderung der Bezüge oder des Arbeitsentgelts ganz oder teilweise zu entlasten. 2Die Entlastung beträgt in Dienststellen mit mehr als

 

1.

400 Bediensteten die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit,

 

2.

800 Bediensteten drei Viertel der regelmäßigen Wochenarbeitszeit,

 

3.

1 200 Bediensteten die volle regelmäßige Wochenarbeitszeit.

3Von Satz 2 kann im gegenseitigen Einvernehmen zwischen der Gleichstellungsbeauftragten und der Dienststellenleitung abgewichen werden. 4In Dienststellen mit bis zu 400 Bediensteten ist die GIeichstelIungsbeauftragte so zu entlasten, wie es nach Art und Größe der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben notwendig ist. 5Bei der Entlastung der Gleichstellungsbeauftragten nächsthöherer Dienststellen sind die Bediensteten der nachgeordneten Dienstelle, in denen Vertrauensfrauen nach § 15 Abs. 5 zu bestellen sind, kumulativ zu berücksichtigen. 6Die Stellvertreterin der Gleichstellungsbeauftragten kann im Einvernehmen mit dieser Aufgaben zur eigenständigen Erledigung übernehmen. 7Im Fall des Satzes 6 ist die Dienststelle auf gemeinsamen Antrag der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin verpflichtet, die Entlastung auf beide aufzuteilen.

 

(3) Der Gleichstellungsbeauftragten ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben die notwendige sachliche Ausstattung im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen.

 

(4) 1Die Gleichstellungsbeauftragte darf bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden. 2Dies gilt auch für ihre berufliche Fortbildung und Entwicklung. 3Die fiktive Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs für vollständig entlastete Gleichstellungsbeauftragte ist im Hinblick auf die Einbeziehung in Personalauswahlentscheidungen zu berücksichtigen. 4Die Dienststelle hat der Gleichstellungsbeauftragten auf deren Antrag eine Aufgabenbeschreibung als Nachweis über ihre Tätigkeit zu erteilen. 5Bei Kündigung, Versetzung und Abordnung gelten für Gleichstellungsbeauftragte die Bestimmungen des Thüringer Personalvertretungsgesetzes und des Kündigungsschutzgesetzes über den Schutz der Mitglieder des Personalrats entsprechend. 6Das Gleiche gilt für die Vertrauensfrau für den Fall der Kündigung.

 

(5) 1Die Gleichstellungsbeauftragte ist verpflichtet, über die persönlichen Verhältnisse von Bediensteten, die ihr aufgrund ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind, sowie bei Angelegenheiten, die einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren. 2Dies gilt auch über die Zeit der Bestellung hinaus. 3Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt auch für die Vertrauensfrau. 4Eine betroffene Person kann die Gleichstellungsbeauftragte oder die Vertrauensfrau von der Schweigepflicht entbinden.

 

(6) Die stellvertretende Gleichstellungsbeauftragte beziehungsweise die stellvertretende Vertrauensfrau haben im Vertretungsfall dieselben Rechte und Pflichten wie die Gleichstellungsbeauftragte beziehungsweise die Vertrauensfrau.

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