[1] 2.1 Für die Vollstreckung zugunsten der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (z.B. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Bundesanstalt für Arbeit, Bundesknappschaft) ist das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG) anzuwenden. Soweit die Träger durch Gesetz weitere Aufgaben übertragen bekommen haben, kann in Einzelvorschriften etwas anderes gelten (vgl. z.B. Beitreibung von Geldbußen nach § 16 Abs. 4 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes - AÜG).
[2] Die geschäftsleitenden Bediensteten der Träger können als Vollstreckungsbeamte und sonstige Bedienstete können als Vollziehungsbeamte bestellt werden. Diese bisher nur bei den Krankenkassen bestehende Möglichkeit wurde damit auf alle Leistungsträger ausgedehnt.
[3] Soweit eigene Vollstreckungsstellen nicht eingerichtet werden und auch keine besondere Vollstreckungsbehörde von einer Obersten Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern für den betreffenden Verwaltungszweig bestimmt ist, sind die Vollstreckungsbehörden der Bundesfinanzverwaltung, also die Hauptzollämter, für die Vollstreckung zuständig (§ 4 VwVG).
[4] Das Verwaltungsverfahren richtet sich nach den Vorschriften der Abgabenordnung (AO - vgl. §§ 5, 19 VwVG) und nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Durchführung der Vollstreckung nach der Abgabenordnung sowie der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Vollziehungsbeamte der Finanzverwaltung (Bundessteuerblatt 1980, S. 112, 194).
[5] 2.2 Die Vollstreckung wird gegen den Vollstreckungsschuldner durch eine Vollstreckungsanordnung eingeleitet, ohne dass es eines vollstreckbaren Titels bedarf (§ 3 Abs. 1 VwVG). Unanfechtbarkeit des Leistungsbescheides, durch den der Schuldner zur Zahlung aufgefordert worden ist, ist nicht erforderlich. Die Leistung muss jedoch fällig sein. Vor Anordnung soll der Schuldner mit einer Zahlungsfrist von einer Woche besonders gemahnt werden (§ 3 Abs. 3 VwVG). In Fällen besonderer Eilbedürftigkeit kann darauf verzichtet werden.
[6] Die Höhe der Mahngebühr, die ebenso wie die Kosten der Vollstreckung (Gebühren und Auslagen) nur dem Vollstreckungsschuldner zur Last fällt (§ 19 Abs. 1 VwVG i.V.m. § 337 AO) richtet sich nach § 19 Abs. 2 VwVG; sie beträgt mindestens 1,50 DM und höchstens 100,- DM.
[7] Der Träger, der die Vollstreckungsanordnung erlassen hat, erstattet der Finanzverwaltung keine Kosten, auch nicht bei erfolglosen Maßnahmen.
[8] 2.3 Um im Übrigen den örtlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, sollte das weitere Verfahren mit den zuständigen Vollstreckungsbehörden abgestimmt werden (z.B. im Hinblick auf § 260 AO-Angabe des Schuldgrundes, § 257 AO - Einstellung der Vollstreckung bei Stundung des Anspruchs u. a.).
[9] 2.4 Bei der Anordnung der Zwangsvollstreckung sind die Vorschriften über das Verwaltungsverfahren SGB X, insbesondere auch § 17 (Besorgnis der Befangenheit), zu beachten.