[1] Vergleichbare Vorschriften sind § 48 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwVfG.
Allgemeines:
[2] Erfaßt werden rechtswidrige Bescheide zuungunsten des Versicherten. Nicht begünstigend sind Verwaltungsakte, die ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil verweigern, versagen, ablehnen, entziehen oder mindern sowie solche, die dem Betroffenen Leistungen nicht in der Höhe zubilligen, wie er sie beantragt hat. Auch für feststellende Verwaltungsakte gilt § 44, soweit sie keine begünstigende Wirkung i.S.d. § 45 entfalten.
[3] § 44 verpflichtet ausdrücklich zur Rücknahme. Für den Fall teilweiser Rechtswidrigkeit und gegebener Teilbarkeit des Verwaltungsaktes ("soweit") ist die teilweise Rücknahme vorgeschrieben. Ob und in welchem Umfang ein neuer Verwaltungsakt zu erlassen ist, darüber entscheidet materielles Recht. Zu beachten sind § 44 Abs. 4 sowie, für zu Unrecht entrichtete Beiträge, §§ 26 und 27 SGB IV.
[4] Ein Antragserfordernis hinsichtlich der Rücknahme besteht nicht. Der Träger wird jedoch erst dann von Amts wegen tätig, soweit ihm die die Rücknahme begründenden Umstände im Einzelfall bekanntgeworden sind.
Zu Absatz 1:
[5] § 44 Abs. 1 betrifft bestimmte Typen rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakte, nämlich solche, bei denen infolge unrichtiger Rechtsanwendung oder Zugrundelegung eines unrichtigen Sachverhalts Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Ihm unterfallen deshalb Bescheide aus dem Leistungs- und Beitragswesen. In allen anderen Fällen, in denen die Voraussetzungen des Absatz 1 nicht vorliegen, richtet sich die Rücknahme nach Absatz 2.
[6] Soweit in Absatz 1 Unrichtigkeiten vorausgesetzt sind, ist die anfängliche Unrichtigkeit des Bescheides zum Zeitpunkt seines Erlasses ausschlaggebend. Die Unrichtigkeit kann auf tatsächlichen oder auf rechtlichen Gründen beruhen.
Zu Absatz 2:
[7] Für das Verhältnis von Absatz 1 zu Absatz 2 ist zu beachten:
[8] Die Regelung des Absatz 2 Satz 1 geht von einer durchgängigen Verpflichtung des Trägers zur Rücknahme mit Wirkung für die Zukunft aus. Hinsichtlich der Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit ist die Rücknehmbarkeit in das Ermessen des Trägers gestellt (§ 44 Abs. 2 Satz 2). Dieses Rücknahmeermessen wandelt sich nur dann zu einer gesetzlichen Rücknahmepflicht, wenn die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 erfüllt sind und der Betroffene die Annahme eines falschen Sachverhaltes nicht zu vertreten hat (Vorsatz). Hat er sie zu vertreten, so steht die Rücknahme für die Vergangenheit gem. § 44 Abs. 2 Satz 2 im Ermessen des Trägers.
Zu Absatz 3:
[9] § 44 Abs. 3 legt fest, dass über die Rücknahme des Verwaltungsaktes immer die zuständige Behörde entscheidet, auch wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
Zu Absatz 4:
[10] § 44 Abs. 4 ist mit Rücksicht auf BSG Bd. 38, S. 224 eingefügt worden, um sicherzustellen, dass Leistungen auch nach Unterbrechung der Verjährung nicht über die - im Übrigen auch für § 45 SGB I maßgebliche - Vierjahresfrist hinaus erbracht werden. Auf ein Vertretenmüssen des Trägers kommt es nicht an.
[11] Die Berichtigungsvorschriften der RAGs und der Anpassungsverordnung bleiben unberührt.
Inkrafttreten:
[12] § 44 ist erstmals anzuwenden, wenn nach dem 31. Dezember 1980 ein Verwaltungsakt aufgehoben wird (vgl. Art. II § 40 Abs. 2 Satz 1). Zu beachten ist Art. II § 40 Abs. 2 Satz 3: Ausgenommen sind solche Verwaltungsakte in der Sozialversicherung, die bereits bestandskräftig waren und bei denen auch nach § 1744 RVO in der vor dem 1. Januar 1961 geltenden Fassung eine neue Prüfung nicht vorgenommen werden konnte.