[0.] Allgemeines
[1] In EU-/EWR-Staaten bzw. der Schweiz eingetretene Sachverhalte sind aufgrund gefestigter Rechtsprechung des EuGH mit solchen, die in Deutschland eingetreten sind, gleichzustellen. . .
[2] Ein gleichzustellender Tatbestand ist auch der Wohnort im EU-/EWR-Ausland bzw. der Schweiz, wenn aufgrund der Bestimmungen der VO (EWG) Nr. 1408/71 für eine Person die deutschen Rechtsvorschriften anzuwenden sind. Dies gilt z.B. für Arbeitnehmer, Selbstständige und Rentner.
[3] Bei Abkommensstaaten erfolgt keine Gleichstellung der Sachverhalte.
[4] Wir weisen ebenfalls darauf hin, dass die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V grundsätzlich gegenüber allen anderen Formen der gesetzlichen oder privaten Absicherung im Krankheitsfall nachrangig ist. Da sich dieses Rundschreiben primär mit den Auswirkungen des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V bei grenzüberschreitenden Sachverhalten auseinandersetzt, wurden die Möglichkeiten zur Durchführung einer freiwilligen Krankenversicherung nach § 9 Abs. 1 [Satz 1] Nr. 1 und Nr. 5 SGB V nicht weiter untersucht. . .
EG-Recht
1 Wohnort Deutschland
1.1 Arbeitnehmer ohne bisherigen Bezug zur deutschen gesetzlichen Krankenversicherung
Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze
Nimmt ein Arbeitnehmer eine Beschäftigung in Deutschland auf, gelten für ihn die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit, auch wenn er zuletzt nicht in Deutschland versichert war. Demnach kommt bei Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB V in Betracht. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Betreffende zuletzt im anderen EWR-Staat bzw. der Schweiz bei einem Träger der Krankenversicherung versichert war, der von der VO (EWG) Nr. 1408/71 erfasst wird. Zur Bestätigung der im Ausland zurückgelegten Zeiten ist von Ihnen der Vordruck E 104 an den bisherigen Versicherungsträger im Ausland zu senden. Weitere Voraussetzung ist, dass kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht.
Beispiel 1 [2023 aktualisiert]:
Herr Francois Becaud war unmittelbar vor seinem Zuzug nach Deutschland in Frankreich beschäftigt und bei einem französischen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Nun nimmt er mit seinem Zuzug nach Deutschland am 15.4.2023 erstmals eine Beschäftigung in Deutschland auf, wo er zuvor noch nie versichert war. Sein jährliches Gehalt beläuft sich auf 90.000 EUR, somit ist er nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V versicherungsfrei.
Lösung:
Herr Becaud ist ab dem 15.4.2023 versicherungspflichtig nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB V, wenn kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht. Entscheidend ist hier die Gleichstellung der französischen gesetzlichen Krankenversicherung mit der deutschen. Daher tritt die Versicherungspflicht aufgrund der Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB V ein. Der Buchstabe b ist nicht einschlägig.
Geringfügige Beschäftigung
Die gleiche Rechtsfolge wie in Fällen des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze tritt dann ein, wenn eine geringfügige Beschäftigung in Deutschland aufgenommen wird.
Beispiel 2 [2023 aktualisiert]:
Frau Maike Ritsma war unmittelbar vor ihrem Zuzug nach Deutschland (15.4.2023) in den Niederlanden beschäftigt und bei einem niederländischen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Nun nimmt sie nach ihrem Umzug nach Deutschland eine geringfügige Beschäftigung auf.
Lösung:
Frau Ritsma wird am 15.4.2023 versicherungspflichtig nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB V, wenn kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht.
1.2 Selbstständige ohne bisherigen Bezug zur deutschen gesetzlichen Krankenversicherung
[1] Die unter der Überschrift "Arbeitnehmer" beschriebene Rechtsfolge tritt auch bei Selbstständigen ein, wenn sie im anderen EWR-Staat bzw. der Schweiz gesetzlich krankenversichert waren und kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht.
Beispiel 3 [2023 aktualisiert]:
Herr Peter Czech war bis zum 31.3.2023 in Tschechien wohnhaft, dort selbstständig tätig und auch gesetzlich krankenversichert. Nun verzieht er am 1.4.2023 nach Deutschland und führt seine selbstständige Tätigkeit hier fort.
Lösung:
Herr Czech wird am 1.4.2023 versicherungspflichtig nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB V, wenn kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht. Wie beim Arbeitnehmer ist auch hier die bisherige Mitgliedschaft im gesetzlichen Krankenversicherungssystem Tschechiens das ausschlaggebende Kriterium. Dass Herr Czech zuletzt bereits selbstständig tätig war, tritt hier in den Hintergrund. Im Übrigen wäre dasselbe Ergebnis eingetreten, wenn Herr Czech – bei sonst unverändertem Sachverhalt – zuletzt in Tschechien beschäftigt gewesen.
[2] Ist der Betreffende in mehreren Staaten gewöhnlich selbstständig tätig, sind insgesamt ausschließlich die Rechtsvorschriften seines Wohnstaats anzuwenden (Artikel 14a Abs. 2 VO (EWG) Nr. 1408/71).
1.3 Auslandsrückkehrer
[1] Bei Auslandsrückkehrern ohne einen anderweitigen Krankenversicherungsschutz ist, je nachdem, in welchem Staat sie sich aufgehalten haben, eine unterschiedliche Beurteilung vorzunehmen.
[2] Bei Aufenthalt außerhalb eines EWR-Staats bzw. der Schweiz ko...