[1] Nach § 28p Abs. 1 Satz 1 SGB IV führen die Rentenversicherungsträger die Betriebsprüfungen in alleiniger Verantwortung durch. Die Träger der Rentenversicherung führen im Rahmen dieser Prüfung im Auftrag der gewerblichen Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand die Prüfung (nach § 166 Abs. 2 SGB VII) der Arbeitgeber durch. Die Prüfung umfasst insbesondere die vom Arbeitgeber
- vorgenommene versicherungsrechtliche Beurteilung, insbesondere der Beschäftigungsverhältnisse (Versicherungspflicht/Versicherungsfreiheit),
- für die Beitragsberechnung vorgenommenen Beurteilungen des Arbeitsentgelts,
- vorgenommenen Berechnungen und zeitlichen Zuordnungen der Beiträge und
- nach § 28f Abs. 1 SGB IV i. V. m. § 8 Beitragsverfahrensverordnung (BVV) zu führenden Entgeltunterlagen,
- abzugebenden Beitragsnachweise auf Vollständigkeit,
- für die Beitragsberechung zur Unfallversicherung erforderlichen Angaben zum Arbeitsentgelt und zur Zuordnung des Arbeitsentgelts zu einer Tarifstelle nach 165 Abs. 1 SGB VII,
- getroffenen Vorkehrungen in Bezug auf den Insolvenzschutz von Wertguthaben i. S. des § 7e SGB IV,
- abgegebenen Meldungen nach der DEÜV.
[2] Beitragszahlungen im Sinne des § 28p Abs. 1 SGB IV sind auch die Zahlung der Pflichtbeiträge zur Pflegeversicherung für freiwillig Krankenversicherte, der Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) sowie der Umlage für das Insolvenzgeld.
[3] Für die Überprüfung der Zahlung freiwilliger Krankenversicherungsbeiträge bleibt die jeweilige Krankenkasse ebenso zuständig wie für die Prüfung der Beitragszahlung aus Versorgungsbezügen nach § 256 SGB V.
[4] Die Zahlung der einheitlichen Pauschsteuer nach § 40a Abs. 2 EStG ist nicht Gegenstand der Betriebsprüfung. Soweit im Rahmen der Betriebsprüfung allerdings erkannt wird, dass die einheitliche Pauschsteuer nicht oder in unzutreffender Höhe gezahlt wurde, wird die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Minijob- Zentrale) entsprechend informiert.
[5] Die Betriebsprüfungen sind mindestens alle vier Jahre durchzuführen. Der Arbeitgeber kann eine Prüfung in kürzeren Abständen verlangen. Der Prüfzeitraum, der sich im Regelfall im Hinblick auf GSV und KSK auf die vergangenen vier Kalenderjahre und im Hinblick auf die Unfallversicherung auf die vergangenen fünf Kalenderjahre erstrecken kann, geht grundsätzlich nicht über das Ende des vorangegangenen Kalenderjahres hinaus. Das laufende Kalenderjahr ist bei der Betriebsprüfung dennoch nicht grundsätzlich außer Acht zu lassen. Sind gesetzliche Neuregelungen in Kraft getreten oder ergeben sich Feststellungen, die in das laufende Jahr hineinreichen, ist der Betriebsprüfer verpflichtet, diesen Feststellungen auch über den Prüfzeitraum hinaus nachzugehen. Beitragsnachforderungen sind nicht auf den Prüfzeitraum zu beschränken. Entscheidend für die Beitragsnachforderungen ist ausschließlich die Tatsache, dass die Beitragsforderungen noch nicht verjährt sind.
[6] Soweit sich die Höhe des Beitrages zur Unfallversicherung nach §§ 155, 156, 185 Abs. 2 oder § 185 Abs. 4 SGB VII nicht nach den Arbeitsentgelten richtet, ist keine Prüfung durch die Rentenversicherungsträger im Auftrag der Unfallversicherung vorzunehmen. In diesen Fällen erfolgt die Prüfung durch die Unfallversicherungsträger, die auch die Prüfungsabstände bestimmen.
[7] Nicht Gegenstand des Prüfauftrages nach § 166 Abs. 2 SGB VII ist die Prüfung der Veranlagung im Sinne des § 159 SGB VII.
[8] Festlegungen der Unfallversicherungsträger zur Auslegung des autonomen Rechts (Satzungen und Gefahrtarife) sind verbindlich.