[1] Versicherte können ab dem 1.11.2022 einen Krankengeldanspruch nach § 44b SGB V haben, sofern die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden. Hat die Mitaufnahme nach § 44b SGB V bereits vor dem 1.11.2022 begonnen und werden die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, ist ein Krankengeld ab dem 1.11.2022 zu zahlen.
[2] Der Anspruch auf Krankengeld nach § 44b SGB V beginnt an dem Tag des Beginns der Begleitung nach § 44b SGB V (siehe Abschnitt 12.2.3 "Mitaufnahme oder ganztägige Begleitung"), sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen des § 44b Abs. 1 SGB V erfüllt sind, also z.B. ein Verdienstausfall besteht.
[3] Ein Anspruch auf Krankengeld nach § 44b SGB V kann in Einzelfällen auch an Tagen bestehen, an denen die Begleitperson zu einem weit entfernten Krankenhaus vor der Mitaufnahme in diesem Krankenhaus anreist oder die Abreise nach der Entlassung aus diesem Krankenhaus andauert und die Reisezeit an diesem Tag mindestens acht Stunden umfasst.
[4] Eine ganztägige Begleitung und damit ein Anspruch auf Krankengeld nach § 44b SGB V kann bereits im Rahmen einer vorstationären Behandlung vorliegen, sofern die Anwesenheitszeiten im Krankenhaus zusammen mit den Zeiten der An- und Abreise mindestens § 44b SGB V an dem Tag der vorstationären Behandlung umfassen. Dies gilt ebenso für die Begleitung zu nachstationären Behandlungen. Sofern die vor- oder nachstationäre Behandlung nicht unmittelbar am Tag vor oder nach der Krankenhausbehandlung erfolgt bzw. diese an mehreren nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Tagen stattfindet, [korr.] haben Arbeitgebende für jeden Freistellungszeitraum eine separate Meldung über den Datenaustausch Entgeltersatzleistungen nach § 107 SGB IV zu melden, sofern für die einzelnen Freistellungszeiten keine vollständig bezahlte Freistellung erfolgt (d.h. für den Tag/die Tage der vorstationären Behandlung, die Dauer der stationären Mitaufnahme/ganztägigen Begleitung während der Krankenhausbehandlung und ggf. den Tag/die Tage der nachstationären Behandlung).
[5] Der Anspruch endet an dem Tag, an dem die Begleitung nach § 44b SGB V nicht mehr erforderlich ist oder an dem die übrigen Anspruchsvoraussetzungen des § 44b Abs. 1 SGB V nicht mehr vorliegen. Regelmäßig wird dies der Tag der Entlassung aus dem Krankenhaus sein.
[6] Der Krankengeldanspruch nach § 44b SGB V endet ferner, wenn die Begleitperson selbst einen Anspruch auf Krankengeld nach § 44b SGB V oder § 44a SGB V erwirbt (siehe Abschnitt 12.7.3.1 "Arbeitsunfähigkeit und Anspruch auf Krankengeld nach §§ 44 bzw. 44a SGB V").
[7] Da § 44b SGB V nicht auf § 48 SGB V verweist, kann keine Anrechnung der Dauer des Krankengeldbezugs nach § 44b SGB V auf die Dauer des Krankengelds nach § 44 Abs. 1 SGB V vorgenommen werden. § 44b SGB V ist als "lex spezialis" anzusehen; § 48 SGB V findet keine Anwendung.
12.3.1 Besonderheiten für Arbeitnehmende
[1] Der Anspruch auf ein Krankengeld nach § 44b SGB V besteht grundsätzlich ab dem ersten Tag der Begleitung im Sinne dieser Norm. Dies gilt auch, sofern am ersten Tag der Begleitung nach § 44b SGB V noch teilweise gearbeitet wurde und nur für den Rest des Tages eine unbezahlte Freistellung durch [korr.] den/die Arbeitgebende erfolgt und bei der Krankenkasse für diesen Tag Krankengeld nach § 44b SGB V beantragt wird. Für diesen Tag ist das Krankengeld nicht um das erzielte Arbeitsentgelt des Tages zum Ruhen zu bringen. Dies gilt jedoch nicht, sofern Arbeitnehmenden für die Dauer der Begleitung nach § 44b SGB V teilweise Arbeitsentgelt (fort)gezahlt wird, z.B. Dienstwagen oder wegen teilweiser Arbeitsleistung. In diesen Fällen [korr.] haben Arbeitgebende die Dauer und die Höhe des weitergewährten Arbeitsentgelts über den Datenaustausch Entgeltersatzleistungen nach § 107 SGB IV zu melden.
[2] Werden Arbeitnehmende von [korr.] ihren Arbeitgebenden jedoch vollständig bezahlt freigestellt, z.B. auch an Tagen, an denen sie nur teilweise gearbeitet haben, besteht an diesen Tagen kein Anspruch auf Krankengeld nach § 44b SGB V, da kein Verdienstausfall entsteht.
[3] Es sind die Hinweise zum Ruhen des Krankengeldes sowie zum Zusammentreffen mit anderen Leistungen des Abschnitts 12.7.1 "Weiterbezug von Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen" zu berücksichtigen.