Vorwort
Dieses Gemeinsame Rundschreiben vom 7.9.2022 wird i.d.F. mit Stand vom 13.3.2024 aktualisiert. Hierbei erfolgt aufgrund der Aufnahme des Krankengeldes der Sozialen Entschädigung auch eine Aktualisierung der Bezeichnung des Rundschreibens ohne das eine vollständige inhaltliche Überarbeitung vorgenommen wird.
Die Aktualisierung des Rundschreibens war insbesondere aufgrund des 8. SGB IV-ÄndG, des 12. SGB II-ÄndG, des "Gesetzes zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung", des "Krankenhauspflegeentlastungsgesetzes" sowie des "Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz" erforderlich.
Zudem wird mit Einführung des SGB XIV vom 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652) zum 1.1.2024 das bisherige Versorgungskrankengeld weitgehend durch das Krankengeld der Sozialen Entschädigung abgelöst. Das Versorgungskrankengeld wird übergangsweise noch bis zum 31.12.2024 ausschließlich für Soldatinnen und Soldaten gewährt, bevor es dann schlussendlich zum 1.1.2025 mit Einführung des "Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrecht (SEG)" vom 20.8.2021 (BGBl. I S. 3932) vom Krankengeld der Soldatenentschädigung abgelöst wird. Im Rundschreiben wurde nunmehr das Krankengeld der Sozialen Entschädigung abgebildet. Die Ergänzungen zu den Regelungen zum Krankengeld der Soldatenentschädigung ab dem Jahr 2025 erfolgen bei der nächsten Aktualisierung des Gemeinsamen Rundschreibens.
Zuletzt wurde das Gemeinsame Rundschreiben am [korr.] 7.9.2022 aufgrund des "Gesetzes zum Erlass eines Tierarzneimittelgesetzes und zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften" vom 4.10.2021 und der dadurch erfolgten Einführung eines neuen Krankengeldanspruchs nach § 44b SGB V für eine bei stationärer Krankenhausbehandlung mitaufgenommene Begleitperson aus dem engsten persönlichen Umfeld mit Wirkung zum 1.11.2022 geändert. Auf die Besonderheiten des Krankengeldes bei Spende von Organen oder Geweben nach § 44a SGB V wird in diesem Rundschreiben nicht separat eingegangen, siehe insoweit "Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Ansprüchen bei einer Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen" vom 25.9.2015.
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Die Beispiele wurden weitestgehend unabhängig von Jahreszahlen gestaltet. Bei Beispielen mit einer jahresübergreifenden Betrachtung wurde statt den Jahreszahlen auf die Begriffe Vorjahr und Folgejahr zurückgegriffen.
1. Allgemeines
Besteht Anspruch auf Krankengeld oder Verletztengeld, soll das entgangene regelmäßige Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen ersetzt werden (Entgeltersatzfunktion). Basis für diesen Entgeltersatz bilden grundsätzlich die jeweiligen individuellen Verhältnisse des Versicherten. Wann ein Anspruch auf Krankengeld besteht, ist im Abschnitt 2 "Anspruch auf Krankengeld" dargestellt. In den Abschnitten 3 "Berechnung des Regelentgelts" bis 9"Anpassung des Krankengeldes" sind die Regelungen zur Berechnung, Höhe und Zahlungsweise des Krankengeldes und des Verletztengeldes dargestellt. Auf die Besonderheiten des Verletztengeldes wird in Abschnitt 10 "Verletztengeld der gesetzlichen Unfallversicherung" eingegangen. Abschnitt 11 "[korr.] Krankengeld der Sozialen Entschädigung" enthält Regelungen zum Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 SGB XIV und in Abschnitt 12 "Krankengeld nach § 44b SGB V" sind die Bestimmungen zum Krankengeld nach § 44b SGB V dargelegt.
2. Anspruch auf Krankengeld
2.1 Anspruchsvoraussetzungen
[1] Nach § 44 Abs. 1 SGB V haben Versicherte einen Anspruch auf Krankengeld, wenn
- die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder
- sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, § 24, § 40 Abs. 2 und § 41 SGB V) behandelt werden.
[2] Spendende von Organen, Geweben [korr.] oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen haben nach § 27 Abs. 1a Satz 2 i.V.m. Satz 1 SGB V einen Krankengeldanspruch nach § 44a Satz 1 SGB V, wenn die Spende an Versicherte sie arbeitsunfähig macht. Zu den Besonderheiten des Krankengeldes in diesem Zusammenhang siehe "GR v. 25.9.2015 zu den leistungsrechtlichen Ansprüchen bei einer Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen".
2.1.1 Versicherte
[1] Grundsätzlich haben nach § 44 Abs. 1 SGB V alle Versicherten einen Anspruch auf Krankengeld. Maßgebend für die Gewährung von Krankengeld ist daher die Zugehörigkeit zu einer Krankenkasse. Dies ist unabhängig von der Art des Versicherungsverhältnisses [korr.] oder ob es sich um eine versicherungspflichtige oder freiwillige Mitgliedschaft bzw. eine Familienversicherung handelt.
[2] Nicht alle Versicherten benötigen eine Absicherung mit einem Krankengeldanspruch, weil z.B. kein Entgeltausfall bei einer Arbeitsunfähigkeit entsteht oder anderweitige Absicherungen vorliegen. Vor diesem Hintergrund sind nach § 44 Abs. 2 SGB V Personengruppen vom Anspruch ausgeschlossen oder können entscheiden, ob ihre Versicherung einen Anspruch auf Krankengeld umfassen so...