[1] Haushaltshilfe ist als Sachleistung zur Verfügung zu stellen. Die Krankenkasse ist somit grundsätzlich verpflichtet, dem Versicherten eine Ersatzkraft zu stellen. § 132 Abs. 1 Satz 1 SGB V bestimmt dazu, dass die Krankenkasse die zur Gewährung von Haushaltshilfe geeigneten Personen selbst anstellen kann. Sie kann nach § 132 Abs. 1 Satz 2 SGB V aber auch Beschäftigte anderer Einrichtungen in Anspruch nehmen. In diesem Falle hat sie mit den Trägern der Einrichtungen Verträge über die Erbringung und Vergütung der Leistung zu schließen.

[2] Für die Betreuung der Kinder kann es – z.B. beim Vorhandensein eines behinderten Kindes (schwere Körperbehinderung, geistige Behinderung) oder mehrerer Kleinkinder – angezeigt sein, als Haushaltshilfe eine entsprechend ausgebildete Kraft zu stellen.

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