Einführung
Nach § 26 Abs. 4 SGB IV in der Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstruktur-und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz – GKV-FQWG) vom 21.07.2014 (BGBl. I S. 1133) sind die Krankenkassen vom 01.01.2015 an verpflichtet, in den Fällen des Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze durch das Zusammentreffen von beitragspflichtigen Einnahmen aus mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen auf Grundlage der von den Arbeitgebern abgegebenen Entgeltmeldungen von Amts wegen zu ermitteln, ob Beiträge zu Unrecht entrichtet wurden. Die Krankenkassen dürfen weitere Angaben zur Ermittlung der zugrunde zu legenden Entgelte von den beteiligten Arbeitgebern anfordern. Die bisherige Verpflichtung der Arbeitgeber, für die versicherungspflichtigen Mehrfachbeschäftigten stets eine monatliche Meldung an die Krankenkassen abzugeben, fällt weg. Den Arbeitgebern von Mehrfachbeschäftigten, deren Arbeitsentgelte insgesamt die Beitragsbemessungsgrenze übersteigen, teilen die Krankenkassen das monatliche Gesamtarbeitsentgelt je Sozialversicherungszweig mit. Das ermöglicht den Arbeitgebern, die entsprechend dem Verhältnis der Höhe der Arbeitsentgelte zueinander abzuführenden Beiträge unter Beachtung der maßgebenden Beitragsbemessungsgrenze zu berechnen und ggf. nachträglich zu berichtigen. Damit wird im Ergebnis erreicht, dass keine Beiträge von Einnahmen oberhalb der maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze erhoben werden.
Die verhältnismäßige Aufteilung der Arbeitsentgelte aus mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen erfolgt auf der Grundlage und nach den Grundsätzen des § 22 Abs. 2 SGB IV. Danach gilt: Treffen beitragspflichtige Einnahmen aus mehreren Versicherungsverhältnissen (versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse) zusammen, die in der Summe die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze übersteigen, sind sie zum Zwecke der Beitragsberechnung nach dem Verhältnis ihrer Höhe so zueinander zu vermindern, dass sie zusammen höchstens die Beitragsbemessungsgrenze erreichen. Die beitragspflichtigen Einnahmen aus dem jeweiligen Versicherungsverhältnis sind vor der Verhältnisrechnung auf die Beitragsbemessungsgrenze zu reduzieren. Für die knappschaftliche Rentenversicherung und die allgemeine Rentenversicherung sind die Berechnungen getrennt durchzuführen.
Das Nähere zu dem verfahrenstechnischen Ablauf, den zu übermittelnden Daten sowie den Datensätzen regeln entsprechend § 26 Abs. 4 SGB IV die Gemeinsamen Grundsätzen nach § 28b Abs. 2 SGB IV sowie das Gemeinsame Rundschreiben "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung" in der jeweils geltenden Fassung. Zur Sicherstellung einer bundesweit einheitlichen Praxis zur Aufteilung der beitragspflichtigen Einnahmen (Arbeitsentgelte) in den Fällen der Mehrfachbeschäftigung haben sich die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung auf die nachstehenden Berechnungsund Verfahrensgrundsätze verständigt. Sie sind für Zeiten ab dem 01.01.2015 anzuwenden und ersetzen die Gemeinsamen Grundsätze vom 23.11.2011, die für Zeiten bis zum 31.12.2014 unverändert gelten.
1. Gesetzliche Grundlagen ab 01.01.2015
Siehe § 22 Abs. 2 SGB IV - Entstehen der Beitragsansprüche, Zusammentreffen mehrerer Versicherungsverhältnisse; § 26 Abs. 4 SGB IV - Beanstandung und Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge; § 28a SGB IV - Meldepflicht; § 11b DEÜV - Meldung von Arbeitsentgelten bei Mehrfachbeschäftigung auf Anforderung der Einzugsstelle
2. Aufteilung der beitragspflichtigen Einnahmen bei laufendem Arbeitsentgelt
[1] Eine verhältnismäßige Aufteilung der beitragspflichtigen Einnahmen auf der Grundlage des § 22 Abs. 2 SGB IV ist regelmäßig dann vorzunehmen, wenn die dem jeweiligen Kalendermonat beitragsrechtlich zuzuordnenden laufenden Arbeitsentgelte aus den versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen in der Summe die jeweilige monatliche Beitragsbemessungsgrenze überschreiten. Die Beitragsberechnung bzw. Aufteilung ist mithin für jeden entsprechenden Monat vorzunehmen; eine kalenderjahresbezogene Betrachtung findet nicht statt. Die Bewertung, ob die laufenden Arbeitsentgelte aus den versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen in der Summe die jeweilige monatliche Beitragsbemessungsgrenze überschreiten, ist für jeden Versicherungszweig eigenständig anzustellen; werden lediglich die Beitragsbemessungsgrenzen der Kranken- und Pflegeversicherung überschritten, nicht dagegen die in der Renten- und Arbeitslosenversicherung, findet eine Aufteilung allein hinsichtlich der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung statt.
[2] Um festzustellen, in welcher Höhe die Arbeitsentgelte der Beitragsbemessung jeweils zugrunde zu legen sind, sind sie gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB IV nach dem Verhältnis ihrer Höhe zueinander so zu mindern, dass sie in der Summe die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigen. In die Berechnung sind die Arbeitsentgelte aus den jeweiligen Beschäftigungen nicht in unbegrenzter Höhe zu berücksichtigen, sondern nur bis zu dem Betrag der jeweiligen B...