3.1.3.1 Allgemeines
[1] Zur Feststellung des SV-Freibetrages (vgl. Ziffer 3.1) wird ein zu vergleichendes Nettoarbeitsentgelt (Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt) benötigt. Der höchstmögliche SV-Freibetrag ist die Differenz zwischen dem Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt und der Netto-Sozialleistung.
[2] Das Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt entspricht dem Nettoarbeitsentgelt, das der Arbeitgeber gesetzlichen Sozialleistungsträgern zur Berechnung der Sozialleistung in einer Entgeltbescheinigung mitteilen muss. Die Ermittlung des Vergleichs-Nettoarbeitsentgelts erfolgt – auch bei Verwendung abweichender Entgeltbescheinigungen – nach den Erläuterungen zu Ziffer 2.2 der als Anlage beigefügten bundeseinheitlichen Entgeltbescheinigung zur Berechnung von Krankengeld (in der jeweils gültigen Fassung). Hiernach ist u. a. zu beachten, dass bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung zur Berechnung des Nettoarbeitsentgelts nach § 23c Abs. 1 Satz 2 SGB IV auch der um den Beitragszuschuss für Beschäftigte verminderte Beitrag des Versicherten zur Kranken- und Pflegeversicherung abzuziehen ist.
[3] Das ermittelte Nettoarbeitsentgelt bleibt für die Dauer des Bezugs von Sozialleistungen unverändert.
3.1.3.2 Privat Krankenversicherte
[1] Für privat Krankenversicherte hat der Arbeitgeber das Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt ebenfalls entsprechend den Erläuterungen zu Ziffer 2.2 der bundeseinheitlichen Entgeltbescheinigung zu ermitteln. Zur Berechnung des Nettoarbeitsentgelts ist nach § 23c Abs. 1 Satz 2 SGB IV - wie bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung - der um den Beitragszuschuss für Beschäftigte verminderte Beitrag des Versicherten zur Kranken- und Pflegeversicherung abzuziehen. Hierfür ist höchstens der nach § 257 Abs. 2 SGB V / § 61 Abs. 2 SGB XI zuschussfähige Betrag abzusetzen. Darüber hinaus sind die für die nicht selbstversicherten Angehörigen des Beschäftigten zu zahlenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Beiträge der Versicherung für das Krankentagegeld abzuziehen.
[2] Wird ein Krankentagegeld nicht gewährt, findet § 23c SGB IV keine Anwendung. Die vom Arbeitgeber weitergezahlten Leistungen unterliegen dann in voller Höhe der Beitragspflicht.
3.1.3.3 Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen
Bei der Ermittlung des Nettoarbeitsentgelts für Beschäftigte, die als Mitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht befreit sind, sind die an die Versorgungseinrichtung entrichteten Pflichtbeiträge des Beschäftigten abzuziehen (§ 23c Abs. 1 Satz 3 SGB IV). Dieser Beitrag ist um den Arbeitgeberanteil nach § 172 Abs. 2 SGB VI zu vermindern. Hierbei handelt es sich um die Hälfte des Pflichtbeitrags zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, höchstens um die Hälfte des Pflichtbeitrages, der bei bestehender Rentenversicherungspflicht in der allgemeinen Rentenversicherung zu zahlen wäre. Der höhere auf den Arbeitgeber entfallende Beitragsanteil in der knappschaftlichen Rentenversicherung ist nicht zu berücksichtigen (vgl. BAG vom 23. Januar 2007 – 3 AZR 398/05 – USK 2007-4).
3.1.3.4 Berücksichtigung von arbeits-/tarifvertraglichen Regelungen
[1] Sehen arbeitsrechtliche bzw. tarifrechtliche Regelungen für die Berechnung des Zuschusses des Arbeitgebers zur Sozialleistung ein anderes als das der Berechnung der Sozialleistung zu Grunde liegende Nettoarbeitsentgelt vor, bestehen keine Bedenken, dieses vereinbarte Nettoarbeitsentgelt als Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt zu verwenden. Hingegen kann ein Nettoarbeitsentgelt, bei dem - entgegen der gesetzlichen Regelung in § 23c Abs. 1 Satz 2 SGB IV - die Beiträge zur privaten Krankenversicherung/Pflegeversicherung unberücksichtigt bleiben, nicht als Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt herangezogen werden.
[2] Verschiedene arbeitsrechtliche bzw. tarifvertragliche Regelungen sehen vor, dass für einen privat Krankenversicherten mit Krankentagegeldanspruch, der wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei ist, als Krankentagegeld der Krankengeldhöchstbetrag für Versicherungspflichtige unterstellt und deshalb der Zuschuss des Arbeitgebers auf die Differenz zwischen diesem Höchstbetrag und dem Nettoarbeitsentgelt begrenzt wird. In diesen Fällen kann – ohne hierfür eine gesonderte Berechnung anzustellen – von einer Beitragsfreiheit im Rahmen des SV-Freibetrages (vgl. Ziffer 3.1) ausgegangen werden. Für jede weitere Zahlung des Arbeitgebers (z. B. Firmen- und Belegschaftsrabatte – vgl. Ziffer 3.1.1) besteht für Zeiten ab 1. Januar 2008 nur dann Beitragsfreiheit, wenn hiermit die Freigrenze von 50 EUR nicht überschritten wird.
[3] Werden vom Arbeitgeber zur Gewährleistung eines bisherigen Nettoarbeitsentgeltniveaus die Steuern übernommen, gilt unter Zurückstellung rechtlicher Bedenken Folgendes: Ergibt sich nur durch die Berücksichtigung von auf einen Zuschuss zu einer Sozialleistung zu zahlenden Steuern ein das Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt übersteigender Betrag, wird dieser übersteigende Betrag generell nicht der Beitragspflicht unterworfen. Dies gilt ...