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GR v. 13.11.2007-I: Zuschuss des Arbeitgebers zu Soziall ... / 3.3.2 Beiträge und Zuwendungen für die betriebliche Altersvorsorge

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[1] Die vom Arbeitgeber für Zeiten des Bezugs von Sozialleistungen übernommenen Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge, die im Rahmen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SvEV bzw. des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind, können von vornherein als Arbeitsentgelt ausgeschlossen werden. Auf eine stufenweise Prüfung (zunächst Feststellung der beitragspflichtigen Einnahmen nach § 23c SGB IV und anschließende Anwendung von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SvEV bzw. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV) kann verzichtet werden.

Beurteilung für Zeiten bis zum 31. Dezember 2007

[2] Die über § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SvEV in der Fassung bis 31. Dezember 2007 geregelte Beitragsfreiheit gilt nach Satz 3 aaO. jedoch nicht für den bei zusatzversorgungspflichtigen Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes zu beachtenden Hinzurechnungsbetrag. Hiernach sind bis zur Höhe von 2,5 v. H. des für die Bemessung der pauschal versteuerten Beiträge bzw. Umlagen maßgebenden Entgelts dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, und zwar abzüglich des Freibetrages von monatlich 13,30 EUR. Dieser Hinzurechnungsbetrag stellt jedoch keine beitragspflichtige Einnahme im Sinne des § 23c SGB IV dar, denn insoweit teilt die "Nebenleistung" (Hinzurechnungsbetrag) das Schicksal der "Hauptleistung" (pauschal versteuerte und damit beitragsfreie Umlage). Abgesehen davon handelt es sich bei dem Hinzurechnungsbetrag nicht um eine arbeitgeberseitige Leistung, sodass eine Anwendung des § 23c SGB IV schon deshalb ausscheidet.

[3] Sofern die vom Arbeitgeber aufzubringende Umlage nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag pauschal versteuert wird, ist der diesen Höchstbetrag übersteigende Teil der Umlage vom Arbeitnehmer individuell zu versteuern. Dieser individuell versteuerte Anteil gehört zwar zum beitragspflichtigen Arbeit...

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