[1] Pflegepersonen sind nach der Definition des § 19 SGB XI, der mit den Vorschriften § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI und des § 26 Abs. 2b SGB III weitgehend übereinstimmt sowie in einem unmittelbaren Zusammenhang mit ihnen steht, Personen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen oder mehrere Pflegebedürftige im Sinne des § 14 SGB XI in häuslicher Umgebung pflegen.

[2] Die Pflege durch Familienangehörige oder Verwandte stellt sich grundsätzlich als nicht erwerbsmäßig dar, weil in der Regel keine eigenständige Vergütung für die Pflege vereinbart ist, sondern das Pflegegeld als finanzielle Anerkennung für die aufopfernde Hilfe weitergereicht wird. Bei der Ausübung der Pflegetätigkeit durch sonstige Personen (z.B. Nachbarn oder Bekannte) ist "Nichterwerbsmäßigkeit"“ anzunehmen, wenn die finanzielle Anerkennung, die die Pflegeperson für ihre Tätigkeit von dem Pflegebedürftigen erhält, das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 SGB XI nicht übersteigt (Anerkennungs-Grenzbetrag). Dieser Betrag gilt auch in den Fällen als nicht überschritten, in denen der Pflegebedürftige die Kombinationsleistung (§ 38 SGB XI) oder die Pflegesachleistung (§ 36 SGB XI) gewählt hat und der Pflegeperson gleichwohl eine finanzielle Anerkennung zukommen lässt, die dem Umfang des Pflegegeldes im Sinne des § 37 SGB XI entspricht. Teilen sich mehrere Pflegepersonen die Pflege eines Pflegebedürftigen, ist bei der Prüfung, ob der maßgebende Anerkennungs-Grenzbetrag überschritten wird, das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld i.S.d. § 37 SGB XI anteilig im Verhältnis zum Umfang der Pflegetätigkeit zu berücksichtigen. Wird der maßgebende Anerkennungs-Grenzbetrag überschritten, ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Pflegetätigkeit gleichwohl nicht erwerbsmäßig ausgeübt wird oder aber ein Beschäftigungsverhältnis oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt (vgl. Ausführungen unter Abschnitt II.1.1.3). Eine unschädliche finanzielle Anerkennung beschränkt sich allerdings nicht nur auf das Pflegegeld i.S.d. § 37 SGB XI, sondern kann auch vergleichbare öffentlich-rechtliche Leistungen für die Pflege umfassen (z.B. nach § 44 SGB VII oder § 26c Abs. 9 BVG).

[3] Jugendliche im freiwilligen sozialen Jahr und Bundesfreiwilligendienstleistende, die im Rahmen ihrer Dienstleistung eine Pflegetätigkeit ausüben, sind keine nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen. Gleiches gilt für Ordensangehörige bei Ausübung einer Pflegetätigkeit innerhalb der Ordensgemeinschaft. Nicht zu den Pflegepersonen gehören ferner Pflegekräfte, die bei der Pflegekasse angestellt sind (§ 77 Abs. 2 SGB XI) oder die bei ambulanten Pflegeeinrichtungen angestellt sind oder mit denen die Pflegekasse einen Vertrag nach § 77 Abs. 1 SGB XI abgeschlossen hat oder die als Präsenzkraft nach § 38a Abs. 1 Nr. 3 SGB XI tätig sind oder die nach § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI als selbstständig Tätige rentenversicherungspflichtig sind, in dieser Pflegetätigkeit. Dies gilt entsprechend für Pflegekräfte, die bei einem privaten Versicherungsunternehmen angestellt sind oder mit denen das Versicherungsunternehmen einen Vertrag analog § 77 Abs. 1 SGB XI abgeschlossen hat.

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