Die Künstlersozialkasse überwacht die ordnungsgemäße Entrichtung der Beitragsanteile des Versicherten nach den Maßgaben der KSVG-Beitragsüberwachungsverordnung (KSVG-BÜVO).
11.12.1 Gegenstand der Prüfung
Gegenstand der Prüfung sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die maßgebend für die Feststellung der
- Versicherungspflicht,
- der Höhe der Beiträge und
- der Beitragszuschüsse
sind.
11.12.2 Zeitpunkt der Prüfung der Versicherten
[1] Die Künstlersozialkasse bestimmt den Zeitpunkt der Prüfung im Rahmen einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung.
[2] Der Versicherte soll geprüft werden, wenn
- der Künstlersozialkasse Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Angaben des Versicherten über seine künstlerische Tätigkeit, das voraussichtliche Jahresarbeitseinkommen oder andere für die Durchführung der Versicherung maßgeblichen Tatsachen unzutreffend sein können, oder
- der Künstlersozialkasse Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Versicherte über seine künstlerische Tätigkeit oder andere für die Durchführung der Versicherung maßgebliche Tatsachen keine Angaben gemacht hat, oder
- der Versicherte in drei aufeinander folgenden Jahren eine Meldung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 KSVG nicht abgegeben hat.
[3] Im Übrigen wird der Versicherte im Einzelfall nach dem Ermessen der Künstlersozialkasse geprüft.
[4] Die Versicherten haben bei der Ermittlung der Beitragsgrundlagen mitzuwirken.
11.12.3 Prüfzeitraum
Der Abstand zwischen zwei Prüfungen soll mindestens vier Jahre betragen. Dieser Zeitraum kann unterschritten werden, wenn besondere Gründe, bei den zu Prüfenden eine vorzeitige Prüfung erfordern.
11.12.4 Vorlage von Unterlagen
[1] Der Versicherte hat seine Einkommensteuerbescheide vorzulegen.
[2] Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Angaben des Versicherten über seine künstlerische Tätigkeit, sein voraussichtliches Jahresarbeitseinkommen oder andere für die Durchführung der Versicherung maßgebliche Tatsachen unzutreffend sein können, kann die Künstlersozialkasse verlangen, außer dem Einkommensteuerbescheid alle vorhandenen Unterlagen über
- Vertragsbeziehungen, die zur Inanspruchnahme der künstlerischen Werke oder Leistungen geführt haben,
- die dafür erhaltenen Entgelte sowie über die Aufwendungen, die nach den Vorschriften des Einkommensteuerrechts als Betriebsausgaben durch die künstlerische Tätigkeit veranlasst worden sind,
vorzulegen, soweit die Vorlage für die Feststellung der Versicherungspflicht, der Höhe der Beiträge oder [der] Beitragszuschüsse erforderlich ist.
11.12.5 Auskunftspflichten des Versicherten
Die Versicherten haben über die Beitragsgrundlagen Auskunft zu geben, soweit dies für die Feststellung der Versicherungspflicht, der Höhe der Beiträge oder [der] Beitragszuschüsse erforderlich ist. Welche Auskünfte sie insbesondere zu geben haben, ergibt sich aus § 6 KSVG-BÜVO.
11.12.6 Durchführung der Prüfung
Grundsätzlich übersendet der Versicherte die für die Prüfung benötigten Unterlagen an die Künstlersozialkasse. Im Rahmen einer Außenprüfung wird der Versicherte nur geprüft, wenn sie im beiderseitigen Einvernehmen vereinbart worden ist. Die Prüfung wird auf Vorschlag des Versicherten in dessen Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftsräumen oder in seiner Wohnung, ansonsten an einem anderen, von der Künstlersozialkasse vorgeschlagenen Ort, durchgeführt.
11.12.7 Prüfmitteilung
Die Künstlersozialkasse teilt das Ergebnis dem Versicherten innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Prüfung schriftlich mit. In der Mitteilung sind die für die Beitragsgrundlagen erheblichen Prüffeststellungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht darzustellen. Führt die Prüfung zu keiner Änderung der Beitragsgrundlagen, reicht eine entsprechende schriftliche Mitteilung aus.