Eine Sicherheit, die vor Wirksamwerden der Stundung zu erbringen ist, kann insbesondere geleistet werden durch:
- Hinterlegung von Wertpapieren (§ 234 BGB),
- Verpfändung beweglicher Sachen (§ 237 BGB),
- Bestellung von Grundpfandrechten an inländischen Grundstücken (§§ 232, 1113 ff., 1191 ff. BGB),
- Verpfändung von Forderungen, für die eine Hypothek an einem inländischen Grundstück oder an einem eingetragenen Schiff besteht (§ 238 BGB),
- Verpfändung von Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken (§ 238 BGB),
- Stellung eines tauglichen Bürgen unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage (§ 239 BGB),
- Abtretung von Forderungen (§ 398 BGB),
- Sicherungsübereignung (§§ 929, 930 BGB),
- Stellung einer Bankbürgschaft.
Von einer Sicherheitsleistung kann insbesondere abgesehen werden, wenn
- die Gefährdung des Beitragsanspruchs ausgeschlossen erscheint oder
- der gestundete Beitragsanspruch einen Betrag in Höhe des Zweifachen der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV nicht überschreitet oder
- der Anspruchsgegner seiner Beitragsverpflichtung in der Vergangenheit regelmäßig nachgekommen ist.
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