In Absatz 1 Satz 4 wird klar gestellt, dass auch die in § 35 SGB I genannten Stellen Meldebehörden über konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der durch diese Behörden aufgrund Melderechts übermittelten Sozialdaten zu unterrichten haben. Werden die Daten im Rahmen regelmäßiger Datenübermittlungen übermittelt, so besteht die Pflicht, die Meldebehörden unverzüglich zu unterrichten, soweit nicht Aufgaben der amtlichen Statistik wahrgenommen werden (§ 4a Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 Melderechtsrahmengesetz (MRRG)). Wurden die Daten lediglich auf Ersuchen des Leistungsträgers übermittelt, "darf" er die Meldebehörde unterrichten – d. h. es besteht eine Unterrichtungsbefugnis, keine Verpflichtung (§ 4a Abs. 3 Satz 2 MRRG). Mit dem Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens vom 8. Mai 2013, das nochmals durch Gesetz vom 20. November 2014 geändert worden ist und nach diesem Änderungsgesetz am 01. November 2015 in Kraft treten soll, wird das MRRG durch das Bundesmeldegesetz (BMG) ersetzt. Die Änderung ist notwendig geworden, nachdem die sog. Föderalismusreform I dem Bund die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für das Meldegesetz zugewiesen hat. § 6 Abs. 2 BMG übernimmt im Wesentlichen die Regelung des § 4a Abs. 3 MRRG. Allerdings besteht nun abweichend zu § 4a Abs. 3 Satz 2 MRRG eine Verpflichtung der öffentlichen Stellen, denen auf ihr Ersuchen hin Meldedaten übermittelt worden sind, die Meldebehörde zu unterrichten, wenn Anhaltspunkte für die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der übermittelten Daten vorliegen ("haben zu unterrichten").

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