C.I.8.4.1 Allgemeines
[1] In den Fällen, in denen aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld (im Rahmen des § 157 Abs. 3 SGB III) Beiträge zur Krankenversicherung nach § 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V und Beiträge zur Pflegeversicherung nach § 57 Abs. 1 SGB XI i.V.m. § 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V gezahlt worden sind und die Agentur für Arbeit für den gleichen Zeitraum nach § 175 SGB III Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an die Einzugsstelle entrichtet hat, wird der Erstattungsanspruch der BA nach § 335 Abs. 3 SGB III durch ihren Erstattungsanspruch gegen die Einzugsstelle nach § 175 Abs. 2 Satz 2 SGB III verdrängt. In Fällen dieser Art ist die Versicherung aufgrund der Beschäftigung und damit der Beitragsanspruch nach § 175 SGB III vorrangig. Somit sind die "konkurrierenden Beitragspflichten" (nach § 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V und nach § 57 Abs. 1 SGB XI i.V.m. § 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V einerseits sowie nach § 175 SGB III andererseits) nur einmal zu erfüllen (vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 22.4.1986, 10 RAr 12/85, USK 8653).
[2] Zur Abwicklung solcher Tatbestände gilt das in den nachfolgenden Abschnitten beschriebene Verfahren.
C.I.8.4.2 Vorrangigkeit des Beitragsanspruchs nach § 175 SGB III
Der Anspruch der Einzugsstelle auf Beiträge nach § 175 SGB III wird nicht dadurch berührt, dass einzelne Arbeitnehmer des insolventen Arbeitgebers bereits Arbeitslosengeld im Rahmen des § 157 Abs. 3 SGB III bezogen haben und die BA für sie bereits Beiträge zur Krankenversicherung nach § 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V bzw. zur Pflegeversicherung nach § 57 Abs. 1 SGB XI i.V.m. § 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V gezahlt hat. Die Agentur für Arbeit hat deshalb auf Antrag der Einzugsstelle die auf das Arbeitsentgelt der letzten drei Monate vor dem Insolvenztag entfallenden und noch nicht gezahlten Beiträge nach § 175 Abs. 1 SGB III zu entrichten, auch wenn für dieselbe Zeit bereits Beiträge nach § 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V bzw. § 57 Abs. 1 SGB XI i.V.m. § 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V gezahlt worden sind. Die Einzugsstelle hat diese Beiträge gemäß § 175 Abs. 2 Satz 1 SGB III gegenüber dem Arbeitgeber weiterzuverfolgen und – soweit Zahlungen geleistet werden – diese der Agentur für Arbeit nach §175 Abs. 2 Satz 2 SGB III zu erstatten.
C.I.8.4.3 Absetzung der Beiträge aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld
Sofern für den Zeitraum, für den Beiträge nach § 175 SGB III zu entrichten sind, Beiträge zur Krankenversicherung nach § 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V bzw. zur Pflegeversicherung nach § 57 Abs. 1 SGB XI i.V.m. § 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V gezahlt worden sind, fordert die BA diese Beiträge, soweit sie auf den Insolvenzgeldzeitraum entfallen, im Wege der Aufrechnung zurück, und zwar auch dann in voller Höhe, wenn die Beiträge nach § 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V bzw. nach § 57 Abs. 1 SGB XI i.V.m. § 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V ausnahmsweise höher sein sollten als die aufgrund des § 175 SGB III für den Versicherten entrichteten Beiträge. Wurden für den Insolvenzgeldzeitraum bereits Meldungen aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld abgegeben, sind diese Meldungen zu stornieren (vgl. A.I.2.6.3.1). Umfasst die zu stornierende Meldung auch Zeiten, in denen das gezahlte Arbeitslosengeld nicht durch die Zahlung von Insolvenzgeld ersetzt wird, sind diese verbleibenden Zeiten der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V anschließend erneut zu melden.
C.I.8.4.4 Zusammentreffen von Insolvenzgeld und Ansprüchen auf Urlaubsabgeltung
Ein Aufrechnungsverfahren nach C.I.8.4.3 ist nicht möglich, wenn sich der Insolvenzgeldzeitraum und der Zeitraum, für den die Kranken- und Pflegeversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V/§ 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [i.V.m. Satz 1] SGB XI durchgeführt wurde, nicht überschneiden. Hat im Insolvenzgeldzeitraum der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen Anspruch auf Urlaubsabgeltung geruht, kommt es nicht zu einer Aufrechnung der Beiträge, da für diese Zeiträume kein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht (§ 166 Abs. 1 Nr. 1 SGB III).
C.I.8.4.5 Mitteilungen der Agentur für Arbeit
Die für die Gewährung von Arbeitslosengeld zuständige Agentur für Arbeit informiert die für die Durchführung der Kranken- und Pflegeversicherung aufgrund des Leistungsbezugs zuständige Krankenkasse über die Absetzung bzw. Aufrechnung der Beiträge nach § 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V bzw. § 57 Abs. 1 SGB XI i.V.m. § 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V, falls sie ausnahmsweise keine Kenntnis davon hat, dass der Einzelfall von der Insolvenz betroffen ist (z.B. bei unwirksamer Kündigung vor dem Insolvenzgeldzeitraum), und bezeichnet ggf. die Krankenkasse, die für die Geltendmachung der Beiträge nach § 175 SGB III zuständig ist.