[1] Wenn die unter den Abschnitten 5.4.1 bis 5.4.3 aufgeführten Unterlagen nicht vorhanden und auch nicht mehr zu beschaffen sind, können hilfsweise folgende Unterlagen als Beweismittel dienen:

  • Taufbescheinigung
  • Zeugenerklärungen

[2] Die Nachweisführung durch die vorgenannten Unterlagen ist nur dann möglich, wenn selbst nach Ausschöpfung aller Mittel eine der in den Abschnitten 5.4.1 bis 5.4.3 genannten Unterlagen nicht beschafft werden kann.

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