Einleitung
Bei den der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbaren Einnahmen ("Versorgungsbezüge") sowie beim Arbeitseinkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird, handelt es sich um Einnahmen, die auch bei Versicherungspflichtigen, insbesondere bei in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversicherten Rentnern, der Beitragspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung unterworfen werden.
Der Bezug dieser Einnahmen steht in einem engen Zusammenhang zum Bezug einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, allerdings findet die Erhebung bzw. Abführung der Beiträge aus diesen Einnahmen durch bzw. an die Krankenkasse ohne Einbindung des Rentenversicherungsträgers statt. Die Beiträge aus diesen Einnahmen werden entweder durch die Zahlstelle der Versorgungsbezüge oder durch den Versicherten selbst an die Krankenkasse gezahlt.
Ähnlich verhält es sich mit gesetzlichen Renten aus dem Ausland, die – soweit vergleichbar – hinsichtlich der Eigenschaft als beitragspflichtige Einnahmen in der Kranken- und Pflegeversicherung den Renten der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung gleichgestellt sind. Die daraus anfallenden Beiträge werden ohne Einbindung des ausländischen Rentenversicherungsträgers von der deutschen Krankenkasse unmittelbar vom Versicherten erhoben.
Der Anspruch auf eine der drei vorgenannten Einnahmen lässt grundsätzlich von sich aus keine Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung entstehen; lediglich Bezieher einer der Waisenrente in der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechenden Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung unterliegen unter bestimmten Bedingungen der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung vorgesehen (Abschnitt D).
Mit dem Ziel einer einheitlichen Umsetzung behandeln [korr.] diese Grundsätzlichen Hinweise im Sinne einer Handlungsempfehlung für die Krankenkassen die wesentlichen Auslegungsfragen zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der vorgenannten Einnahmen für den Personenkreis der Versicherungspflichtigen.
Die Rangfolge der Einnahmearten (§§ 230, 238 SGB V) und die daraus folgende Erstattung von Beiträgen (§ 231 SGB V) sind wegen des Zusammenhangs mit Beiträgen aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung weiterhin Gegenstand des "Gemeinsamen Rundschreibens zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner" des GKV-Spitzenverbandes und der Deutschen Rentenversicherung Bund in der jeweils geltenden Fassung.
Die Erhebung von Beiträgen aus den genannten Einnahmen im Anwendungsbereich des § 240 SGB V und damit auch des § 227 SGB V (freiwillig und nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V Versicherte) und auf der Grundlage der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler des GKV-Spitzenverbandes [BVSzGs] ist bis auf wenige Anmerkungen nicht Gegenstand dieser Grundsätzlichen Hinweise. Gleichwohl gelten die hiermit vorgenommenen Definitionen von Versorgungsbezügen nach § 229 SGB V und ausländischen Renten nach § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V auch im Beitragsrecht der freiwilligen Versicherung sowie der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V.
Sofern die Regelungen des SGB V allein über Verweisvorschriften auch für die Versicherten der landwirtschaftlichen Krankenkasse Anwendung finden, wird auf die Angabe der jeweiligen Verweisvorschrift des KVLG 1989 verzichtet.
A Versorgungsbezüge
A.1 Beiträge
A.1.1 Beitragspflichtige Einnahmen
A.1.1.1 Allgemeines
A.1.1.1.1 Betroffene Personenkreise
[1] Versorgungsbezüge (Kurzform für die der Rente vergleichbare Einnahmen) stellen in der Krankenversicherung für die folgenden versicherungspflichtigen Personen und nach Maßgabe der folgenden Vorschriften eine beitragspflichtige Einnahme dar:
- Beschäftigte (§ 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V),
- Unständig Beschäftigte (§ 232 Satz 2 SGB V),
- Bezieher von Arbeitslosengeld und [akt.] Bürgergeld (§ 232a Abs. 3 SGB V),
- Bezieher von Krankengeld, Mutterschaftsgeld, [korr.] Elterngeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Inanspruchnahme von Elternzeit (§ 232b Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB V),
- Seeleute (§ 233 Abs. 2 SGB V),
- Künstler und Publizisten nach dem KSVG (§ 234 Abs. 2 SGB V),
- [korr.] Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Jugendliche in Einrichtungen der Jugendhilfe und behinderte Menschen in geschützten Einrichtungen (§ 235 Abs. 4 SGB V),
- Studenten, Praktikanten ohne Arbeitsentgelt, Auszubildende ohne Arbeitsentgelt und Auszubildende des Zweiten Bildungswegs (§ 236 Abs. 2 SGB V),
- Rentner der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 237 Satz 1 Nr. 2 SGB V),
- Landwirtschaftliche Unternehmer (§ 39 Abs. 1 Nr. 3 KVLG 1989) und
- Altenteiler (§ 45 Abs. 1 Nr. 2 KVLG 1989).
[2] Für die Beiträge zur Pflegeversicherung gilt dies ebenso (§ 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI).
[3] Für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V Versicherungspflichtigen (Auffang-Versicherungspflicht) und für Rentenantragsteller nach § 189 Abs. 1 Satz 1 SGB V gelten die Grundsätze der Beitragsbemessung für freiwillig Versicherte nach § 240 SGB V. Die Beitragsbemessung für Rentenantragsteller nach dem ALG ist in der Satzung der...