Wenn der selbstständige Gewerbetreibende für mindestens 18 Jahre, d. h. für 216 Monate Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt hat, wird er auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreit. Er kann unter Einschätzung seiner persönlichen Situation entscheiden, ob die Sicherung, die er in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat, ausreicht.
Für die mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge zählen Zeiten
- als Arbeitnehmer,
- als selbstständig Tätiger, auch wenn die Pflichtbeiträge nicht als selbstständiger Handwerker/Gewerbetreibender gezahlt wurden,
- wegen Kindererziehung,
- mit ausländischen Pflichtbeitragszeiten, soweit zwischenstaatliche oder überstaatliche Regelungen eine Gleichstellung der ausländischen Beiträge mit den nach Bundesrecht für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit zu zahlenden Beiträge vorsehen.
Die Befreiung erstreckt sich auf die jeweilige Handwerkertätigkeit, für die sie ausgesprochen wurde, nicht hingegen auf eine daneben ausgeübte Versicherungspflicht, z. B. aufgrund einer zeitgleichen abhängigen Beschäftigung.
2.9.1 Auf Antrag
Die Befreiung wird vom Vorliegen der Voraussetzungen an wirksam, wenn der Befreiungsantrag innerhalb von 3 Monaten nach dem Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen gestellt wird. Fällt das Ende der 3-Monatsfrist auf einen Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet sie erst mit dem folgenden Werktag. Wird der Antrag nach Ablauf der Frist gestellt, wird die Befreiung erst vom Zeitpunkt der Antragstellung an wirksam.
2.9.2 Hinweis auf die Befreiungsmöglichkeit
Auf die Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht wird der selbstständige Gewerbetreibende von dem für ihn zuständigen Regionalträger hingewiesen. Dies geschieht mit dem Bescheid, mit dem seine Versicherungspflicht festgestellt wird, und noch einmal vor Erreichen des 216. Pflichtbeitrags. Gewerbetreibende, die sich von der Rentenversicherungspflicht haben befreien lassen, können als selbstständig tätige Gewerbetreibende nicht mehr rentenversicherungspflichtig in dieser Tätigkeit werden, solange sie jene Tätigkeit ausüben. Wird die selbstständige Tätigkeit hingegen aufgegeben (ggf. mit Löschung in der Handwerksrolle), endet die Versicherungspflicht dem Grunde nach. Soweit ggf. eine anschließende neue Tätigkeit als selbstständiger Gewerbetreibender von der Versicherungspflicht erfasst wird, würde eine abermalige Befreiung grundsätzlich einen neuen Befreiungsantrag erfordern.