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Heimarbeitsgesetz / § 29 Allgemeiner Kündigungsschutz

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(1) Das Beschäftigungsverhältnis eines in Heimarbeit Beschäftigten kann beiderseits an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages gekündigt werden.

 

(2) Wird ein in Heimarbeit Beschäftigter von einem Auftraggeber oder Zwischenmeister länger als vier Wochen beschäftigt, so kann das Beschäftigungsverhältnis beiderseits nur mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

 

(3) 1Wird ein in Heimarbeit Beschäftigter überwiegend von einem Auftraggeber oder Zwischenmeister beschäftigt, so kann das Beschäftigungsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. 2Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen.

 

(4) Unter der in Absatz 3 Satz 1 genannten Voraussetzung beträgt die Frist für eine Kündigung durch den Auftraggeber oder Zwischenmeister, wenn das Beschäftigungsverhältnis

 

1.

zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,

 

2.

fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,

 

3.

acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,

 

4.

zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,

 

5.

zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,

 

6.

fünfzehn Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,

 

7.

zwanzig Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.

 

(5) § 622 Abs. 4 bis 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

 

(6) Für die Kündigung aus wichtigem Grund gilt § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

 

(7) 1Für die Dauer der Kündigungsfrist nach den Absätzen 2 bis 5 hat der Beschäftigte auch bei Ausgabe einer geringeren Arbeitsmenge Anspruch auf Arbeitsentgelt in Höhe von einem Zwölftel bei e...

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