§ 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für die Beamtinnen und Beamten im Geltungsbereich des Hessischen Beamtengesetzes und für die Richterinnen und Richter im Landesdienst.
§ 2 Dienstreisen
(1) 1Dienstreisen im Sinne dieses Gesetzes sind die von der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch angeordneten oder genehmigten Reisen
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zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte, |
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aus Anlass der Einstellung nach dem Wirksamwerden der Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten oder zur Richterin oder zum Richter und |
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von einem dem vorübergehenden Aufenthalt dienenden Ort zum Dienstort. |
2Eine Anordnung oder Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn sie nach dem Amt der oder des Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt oder die Dienstreise am Dienst- oder Wohnort stattfindet. 3Dienstreisen von Richterinnen und Richtern zur Wahrnehmung eines richterlichen Amtsgeschäfts, zur Wahrnehmung eines weiteren Richteramts oder zur Teilnahme an einer Sitzung des Richterwahlausschusses oder des Präsidiums sowie Dienstreisen von Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern zur Wahrnehmung von Aufgaben der Rechtspflege bedürfen keiner Anordnung oder Genehmigung.
(2) 1Die Dauer der Dienstreise bestimmt sich nach der Abreise und Ankunft an der Wohnung. 2Wird die Dienstreise an der Dienststätte angetreten oder beendet, so tritt diese an die Stelle der Wohnung.
§ 3a Fahrten der Bediensteten der Landesforstverwaltung
1Für dienstlich veranlasste Fahrten mit privaten Kraftfahrzeugen auf unbefestigten und schwer befahrbaren Wegen im Wald kann den Bediensteten der Landesforstverwaltung ein Ausgleich in Höhe von 0,57 Euro je gefahrenem Kilometer gewährt werden. 2§ 6 findet keine Anwendung. 3Das für das Forstwesen zuständige Ministerium regelt im Einvernehmen mit dem für das Reisekostenrecht zuständigen Ministerium das Nähere durch Verwaltungsvorschrift.
§ 3 Reisen aus besonderem Anlass
(1) Die Einstellungsreise vor dem Wirksamwerden der Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten oder zur Richterin oder zum Richter kann wie eine Dienstreise behandelt werden, wenn die Einstellung im besonderen dienstlichen Interesse liegt.
(2) 1Bei Reisen zu Fortbildungsveranstaltungen, die im dienstlichen Interesse liegen, wird Reisekostenerstattung wie bei Dienstreisen gewährt. 2Dies gilt entsprechend für Reisen zur Ausbildung.
(3) Für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Dienststätte aus besonderem dienstlichen Anlass können die entsprechenden notwendigen Fahrtkosten erstattet werden.
§ 4 Reisekostenerstattung
(1) 1Dienstreisende haben Anspruch auf Erstattung der dienstlich veranlassten notwendigen Reisekosten. 2Art und Umfang bestimmt ausschließlich dieses Gesetz.
(2) Werden Dienstreisen aus Gründen, die die Dienstreisenden nicht zu vertreten haben, nicht ausgeführt, so werden die durch die Vorbereitung entstandenen notwendigen Auslagen erstattet, soweit sie nach diesem Gesetz erstattungsfähig sind.
(3) 1Leistungen, die Dienstreisende ihres Amtes wegen von dritter Seite für dieselbe Dienstreise erhalten, sind anzurechnen. 2§ 10 bleibt unberührt.
(4) Bei Dienstreisen für eine auf Veranlassung der zuständigen Behörde wahrgenommene Nebentätigkeit haben Dienstreisende nach diesem Gesetz nur insoweit Anspruch auf Reisekostenerstattung, als nicht von anderer Stelle Auslagenerstattung für dieselbe Dienstreise zu gewähren ist; das gilt auch dann, wenn Dienstreisende auf ihren Anspruch gegen diese Stelle verzichtet haben.
(5) 1Die Reisekostenerstattung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten bei der Beschäftigungsbehörde schriftlich oder elektronisch zu beantragen. 2Die Frist beginnt mit dem Tag, der auf den Tag der Beendigung der Dienstreise folgt, in den Fällen des Abs. 2 mit Ablauf des Tages, an dem der oder dem Berechtigten bekannt wird, dass die Dienstreise nicht ausgeführt wird. 3Die zuständige Stelle kann bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Antragstellung die Vorlage der Kostenbelege verlangen. 4Erfolgt die Vorlage der Belege nicht binnen drei Monaten nach Aufforderung, kann der Antrag insoweit abgelehnt werden.
(6) Dienstreisende können auf ihren Anspruch auf Reisekostenerstattung verzichten.
§ 5 Fahrt- und Flugkostenerstattung
(1) 1Die Fahrtkosten für regelmäßig verkehrende Land- und Wasserfahrzeuge werden bis zur Höhe der niedrigsten Beförderungsklasse erstattet, die Fahrtkosten der nächst höheren dann, wenn bei Dienstreisenden ein Grad der Behinderung von mindestens 50 vorliegt. 2Die Kosten für Bahnfahrten können bis zur nächst höheren Klasse erstattet werden, wenn die Fahrtdauer der einfachen Strecke mehr als zwei Stunden [Bis 31.12.2020: einfache Entfernung mehr als 200 Kilometer] beträgt oder sonstige triftige Gründe vorliegen. 3Wurde aus dienstlichen oder wirtschaftlichen Gründen ein Flugzeug benutzt, werden die Kosten der niedrigsten Flugklasse erstattet.4Kosten einer höheren Klasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel können erstattet werden, wenn d...