Neben einer Reihe von Änderungen bezüglich der Regelungen über das Elterngeld werden auch arbeitsrechtliche Regelungen des BEEG geändert, indem das Gesetz zukünftig anstelle der Schriftform lediglich die Textform von Erklärungen verlangt.
Die Neuregelungen gelten jedoch nach § 28 Abs. 1b BEEG nur für Kinder, die nach dem 30.4.2025 geboren werden. Das führt dazu, dass für die nächsten 8 Jahre ein Nebeneinander von Schriftform und Textform bei der Inanspruchnahme und Ablehnung von Teilzeit in der Elternzeit besteht.
Inanspruchnahme der Elternzeit in Textform möglich
Die Arbeitnehmer können Elternzeit zukünftig in Textform statt bisher in Schriftform in Anspruch nehmen. Das stellt nicht nur eine Erleichterung für die Arbeitnehmer dar, sondern bietet auch dem Arbeitgeber eine höhere Rechtssicherheit. War nämlich bisher die Inanspruchnahmeerklärung nicht formgerecht erfolgt, hat der Arbeitgeber das aber nicht beanstandet, war die Elternzeit gleichwohl nicht wirksam erklärt. Arbeitnehmer hatten dann die Möglichkeit, auch vor Ablauf der vermeintlichen Elternzeit vom Arbeitgeber wieder ihre Beschäftigung zu verlangen. Nahm der Arbeitgeber das tatsächliche Angebot der Arbeitsleistung nicht an, geriet er in Annahmeverzug und musste die Vergütung ab diesem Zeitpunkt nachzahlen.
Anforderungen an die Textform
Die Textform im Sinne des § 126b BGB stellt wesentlich geringere Anforderungen an die Form der Erklärung als die Schriftform. Insbesondere entfällt die Notwendigkeit einer eigenhändigen Unterschrift und des Zugangs einer eigenhändig unterschriebenen Urkunde oder Erklärung. Ist durch ein Gesetz die Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist. Darüber hinaus muss das Medium geeignet sein, die Erklärung unverändert wiederzugeben.
Die Textform i.S.v. § 126b BGB ist erfüllt, wenn es sich um eine lesbare Erklärung handelt, deren Urheberschaft erkennbar ist und in der die Person des Erklärenden genannt wird.
Darüber hinaus muss die Erklärung räumlich abgeschlossen sein, sie muss unveränderbar und auf einem Medium speicherbar sein und für den Empfänger dauerhaft verfügbar sein, wenn er sie sich speichert.
Auch die Erklärung in Textform muss dem Empfänger zugehen. Dabei ist es aber möglich, dass sie ihm in elektronischer Form (z.B. per E-Mail) zugeht.
Lesbar ist die Erklärung, wenn sichergestellt ist, dass ihr der Empfänger den in ihr enthaltenen, durch Schriftzeichen dargestellten Sinn ohne Weiteres optisch entnehmen kann. Sprachnachrichten fallen daher nicht darunter, ebenso wenig Symbole.
Die Erklärung muss darüber hinaus die Angabe ihres Verfassers bzw. die Bezeichnung der Person des Erklärenden enthalten, z.B. durch eine Namensnennung des Erklärenden. Bei juristischen Personen reicht die Angabe deren Namens.
Die Erklärung muss räumlich abgeschlossen sein, indem das Textende kenntlich gemacht wird. Das erfolgt in der Regel durch die Nachbildung der Namensunterschrift des Erklärenden, z.B. durch Einfügen des eingescannten Namenszugs als Bilddatei oder auch schlicht die Namensnennung des Verfassers am Ende der Erklärung.
Die Erklärung muss weiterhin auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Das bedeutet, dass es dem Empfänger zumindest möglich sein muss, sie zu seiner dauerhaften Verfügbarkeit aufzubewahren oder zu speichern, beispielsweise durch das Speichern einer ihm übersandten E-Mail.
Zudem muss auch die Unveränderlichkeit gewährt sein. Dies geschieht beispielsweise durch die Möglichkeit, die Erklärung auszudrucken oder elektronisch zu speichern (z.B. nach Erhalt einer E-Mail). Nicht genügt es, wenn die Erklärung lediglich auf einer Website enthalten ist, ohne dass für den Empfänger die Möglichkeit eines Downloads mit individueller Speicherungsmöglichkeit besteht.
Zuletzt muss die Erklärung geeignet sein, dem Empfänger persönlich zuzugehen. Auch das ist wiederum bei einer Website regelmäßig nicht der Fall.
Die Textform i.S.v. § 126b BGB wird regelmäßig gewahrt durch E-Mails, Fax, PDF-Dokumente, aber auch körperliche (Papier-)Dokumente ohne Unterschrift, die einen abschließenden Namenszug des Ausstellers enthalten. Auch eine SMS oder eine Nachricht über einen Messengerdienst genügt der Textform, soweit ihr Aussteller erkennbar ist und die Nachricht vom Absender nachträglich nicht verändert werden kann. Das ist bei einem bekannten Messengerdienst nicht gewährleistet.
Verlangen und Ablehnung von Teilzeitarbeit während der Elternzeit
Der Rechtsanspruch auf Teilzeittätigkeit während der Elternzeit beim eigenen Arbeitgeber wird insofern geändert, als sowohl für das Verlangen nach Teilzeitarbeit als auch für die Ablehnung der Teilzeitarbeit bzw. ...