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Jansen, SGB VI § 120f Interne Teilung und Verrechnung vo ... / 1 Allgemeines

Heidrun Brettschneider
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Rz. 2

Durch das Erste Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts v. 14.6.1976 (BGBl. I S. 1421) wurde das Rechtsinstitut des Versorgungsausgleichs bei Scheidung, Nichtigkeit oder Aufhebung einer Ehe mit Wirkung zum 1.7.1977 eingeführt. Danach waren die in der Ehezeit erworbenen Anrechte auf Versorgung wegen Alters oder Invalidität nach Auflösung der Ehe vom Familiengericht zwischen den Ehegatten je zur Hälfte aufzuteilen (sog. Halbteilungsgrundsatz). Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts v. 15.12.2004 (BGBl. I S. 3396) sind die Regelungen zum Versorgungsausgleich mit Wirkung zum 1.1.2005 auch bei Aufhebung von eingetragenen Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz anzuwenden.

Nach dem in der Zeit vom 1.7.1977 bis zum 31.8.2009 geltenden Recht wurde zur Durchführung eines Versorgungsausgleichs zunächst eine Gesamtbilanz der in der Ehezeit/Lebenspartnerschaftszeit erworbenen Anwartschaften auf Versorgung wegen Alters und Invalidität erstellt. Dabei galt der Ehegatte/Lebenspartner als ausgleichspflichtige Person, der in Summe die höheren Anwartschaften auf Versorgung erworben hatte; dieser war gegenüber dem anderen Ehegatten/Lebenspartner (= ausgleichsberechtigte Person) in Höhe der Hälfte des Wertunterschiedes ausgleichspflichtig. Die jeweiligen Ausgleichsformen (Rentensplitting, Quasi-Splitting, Realteilung, schuldrechtlicher Versorgungsausgleich, Beitragszahlung) ergaben sich aus § 1587b BGB sowie dem Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG). Dabei fand die Durchführung des Versorgungsausgleichs i. d. R. als Einmalausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung statt. Die bis zum 31.8.2009 geltenden Ausgleichsformen konnten insbesondere in Fällen, in denen die Durchführung des Versor...

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