0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Regelung wurde durch Art. 7 Nr. 3 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2517) mit Wirkung zum 1.1.2016 neu in das SGB VI eingeführt. Satz 3 wurde durch Art. 18 des Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe v. 12.5.2017 (BGBl I. S. 1121) rückwirkend mit Wirkung zum 1.1.2016 angefügt.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift stellt eine Ausnahme zu § 26 Abs. 3 und 27 Abs. 1 SGB IV sowie § 211 dar, denn sie sieht vor, dass zu Unrecht entrichtete Beiträge nicht den Beteiligten, die sie gezahlt haben, erstattet, sondern direkt an die berufsständischen Versorgungswerke gezahlt werden. Zuständig ist der Rentenversicherungsträger, nicht die Einzugsstelle.
Die Norm hat zudem Übergangscharakter, da der Antrag auf rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 231 Abs. 4b nur bis zum 1.4.2016 und nach § 231 Abs. 4d längstens bis zum 31.3.2019 gestellt werden kann.
2 Rechtspraxis
Rz. 3
§ 286f ist Folge der Neuregelung der rentenversicherungsrechtlichen Stellung der Syndikusanwälte, nachdem das BSG die bis dahin gängige Rechtspraxis, auch angestellte Rechtsanwälte bei nichtanwaltlichen Arbeitgebern nach der sog. Vier-Kriterien-Theorie als Syndikusanwälte nach § 6 Abs. 1 von der Versicherungspflicht zu befreien, verworfen hatte (BSG, Urteile v. 3.4.2014, B 5 RE 13/14 R, B 5 RE 9/14 R und B 5 RE 3/14 R).
Der Gesetzgeber sah sich daraufhin veranlasst, das Berufsrecht der Syndikusanwälte mit dem Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2517) mit Wirkung zum 1.1.2016 neu zu regeln und Syndikusanwälten wieder die Möglichkeit einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einzuräumen.
Dabei hat der Gesetzgeber die Grundnorm des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. unverändert beibehalten und in § 231 Abs. 4a bestimmt, dass die vorgenommenen Änderungen der BRAO und der PAO nicht den Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer i. S. d. § 6 Abs. 1 Satz 3 erweitern. Nach § 231 Abs. 4b kann die für einen Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt unter Berücksichtigung der ab 1. 1. 2016 geltenden Fassung der BRAO bzw. PAO erteilte Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 auf Antrag auf den Beginn der Beschäftigung, für die die Befreiung erteilt wird, und auch auf den Beginn davor liegender Beschäftigungen zurückwirken, jedoch längstens bis zum 1.4.2014. Eine rückwirkende Befreiung für Zeiten vor dem 1.4.2014 ist nur vorgesehen, wenn einkommensbezogene Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk gezahlt wurden. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil v. 23.9.2020, B 5 RE 3/19 R) ist eine Befreiung nach § 231 Abs. 4b für Zeiträume vor dem 1.4.2014 auch dann auszusprechen, wenn zum berufsständischen Versorgungswerk nur Grund-, Mindest- oder besondere Beiträge in pauschaler Höhe gezahlt wurden.
Folge dieser rückwirkenden Befreiung ist, dass die seitdem gezahlten Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung im Nachhinein als zu Unrecht gezahlt gelten.
Rz. 4
Die Vorschrift erfasst ausschließlich Pflichtbeiträge, die nach § 231 Abs. 4b und 4d zu Unrecht entrichtet worden sind. Sie ist mithin für alle bedeutsam, die für ihre zum Zeitpunkt der Urteile vom 3.4.2014 ausgeübte Beschäftigung keinen gültigen Befreiungsbescheid besaßen, aber Pflichtmitglied in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung waren und nunmehr nach der Neuregelung als Syndikusrechtsanwälte oder Syndikuspatentanwälte befreit wurden.
Rz. 5
Dass infolge des Wegfalls der Versicherungspflicht die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, muss beanstandet werden. Das bedeutet, dass der Rentenversicherungsträger durch Bescheid die Unwirksamkeit der Beitragszahlung feststellt. Dieser muss sich wegen des klaren Wortlauts des § 286f nicht zuvor mit der Einzugsstelle ins Benehmen setzen.
Rz. 6
Aus Praktikabilitätsgründen hat sich der Gesetzgeber dazu entschieden, dass der Rentenversicherungsträger die zu Unrecht entrichteten Beiträge direkt an die zuständige Versorgungseinrichtung zahlt (BT-Drs. 18/5201 S. 47). So wird der Umweg über den Versicherten vermieden.
Rz. 7
Zinsen gemäß § 27 Abs. 1 SGB VI sind nicht zu zahlen. Grund für diese Ausnahme ist, dass der Gesetzgeber erwartet, dass der Rentenversicherungsträger die Erstattung zügig vornimmt. Schadensersatzansprüche bei erheblichen Verzögerungen werden dadurch nicht ausgeschlossen (Ruhland, in: KomGRV, 92. Erg.-Lfg., Okt. 2019, SGB VI, § 286f Rz. 5).
Rz. 8
Eine Erstattung nach § 210 ist gemäß Satz 3 ausgeschlossen, wenn die Beiträge bereits nach § 286f erstattet wurden.