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Das bei Vereinbarung von flexibler Arbeitszeit für Zeiten der tatsächlichen Arbeitsleistung und für Zeiten der Inanspruchnahme des Wertguthabens in dem jeweiligen Zeitraum vom Arbeitgeber vereinbarungsgemäß gezahlte Arbeitsentgelt ist beitragspflichtige Einnahme i. S. d. Abs. 1 und insoweit Grundlage für die Beitragsberechnung. Das während der Arbeitsphase nicht ausgezahlte Arbeitsentgelt wird dem Wertguthaben des Beschäftigten zugeführt. Aus diesem Wertguthaben wird während der Freistellungsphase der vereinbarte Betrag gezahlt. Dieser ist im Zeitpunkt der Zahlung die Bemessungsgrundlage für die Beitragsberechnung.
Die Fälligkeit für die Sozialversicherungsbeiträge richtet sich während der flexiblen Arbeitszeit sowohl für das aufgrund der Arbeitsleistung gezahlte – verminderte – Arbeitsentgelt als auch für das aufgrund des Wertguthabens gezahlte Arbeitsentgelt für die Freistellungsphase nach dem Abrechnungszeitraum, für den es gezahlt wird. Dies gilt auch für angespartes einmaliges Arbeitsentgelt. Die zeitliche Zuordnung des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts ergibt sich aus § 23a.
Aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung wird für den Monat Juli 2010 aus dem Wertguthaben ein Betrag von 1.500,00 EUR sowie vereinbarungsgemäß das für die Zeit der Freistellung von der Arbeit fällige Urlaubsgeld i. H. v. 750,00 EUR gezahlt. Als beitragspflichtige Einnahme ist dann für Juli der Betrag von 2.250,00 EUR anzusetzen; die dafür zu zahlenden Beiträge sind an dem sich aus § 23 Abs. 1 ergebenden Tag fällig.
In der Gesetzesbegründung zu Abs. 1 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Schuldnerwechsel, z. B. aufgrund der Absicherung des Wertguthabens über einen Investmentfonds, nicht zur Fälligkeit der Beiträge im Zeitpunkt der Zuführung der Mittel an den Fonds führt. Die Beiträge werden auch bei Absicherung des Wertguthabens erst bei Inanspruchnahme der Wertguthaben in der Freistellungsphase fällig.
Wenn während der Freistellungsphase der flexiblen Arbeitszeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübt wird, sind die Beiträge wie bei einem Mehrfachbeschäftigten zu erheben. Die Beitragspflicht des aus dem Wertguthaben gezahlten Arbeitsentgelts besteht weiterhin. Übersteigt allerdings das Arbeitsentgelt aus der Zweitbeschäftigung und aus dem Wertguthaben die Beitragsbemessungsgrenze, ist eine Verhältnisberechnung vorzunehmen (vgl. Komm. zu § 22).