0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist durch das Rentenreformgesetz 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten. Durch das Altersvermögensergänzungsgesetz v. 21.3.2001 (BGBl. I S. 403) wurden mit Wirkung zum 1.1.2002 in Abs. 1 die Sätze 3 und 4 angefügt. Das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts v. 15.12.2004 (BGBl. I S. 3396) hat die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2005 um Abs. 3 ergänzt.
1 Allgemeines
Rz. 1a
Die Vorschrift ersetzt § 1302 RVO, § 81 AVG. Die dortigen Regelungen sind im Wesentlichen übernommen worden. Geregelt wird der Anspruch auf eine Rentenabfindung bei Wiederheirat. Hierdurch soll der Start in eine neue Ehe/eingetragene Lebenspartnerschaft erleichtert und ein Anreiz für eine neue Ehe/eingetragene Lebenspartnerschaft und Aufgabe nichtehelicher oder gleichgestellter Lebensgemeinschaften gegeben werden (GS 1/76, GS 2/76, BSGE 44 S. 157). Die Rentenabfindung wird nur auf Antrag gewährt. Dieser ist an keine Frist gebunden und unterliegt somit nur der Verjährung (§ 45 SGB I). Der Anspruch kann aber nur von der Witwe/vom Witwer/vom Lebenspartner geltend gemacht werden. Ihre Erben oder Sonderrechtsnachfolger erlangen dieses Recht nicht (BSGE 15 S. 157). Im Zusammenhang mit § 107 sind die Regelungen in § 269 Abs. 4 und § 269b zu beachten.
2 Rechtspraxis
2.1 Abfindungsanspruch
Rz. 2
Der Begriff der Witwen- und Witwerrenten umfasst die in §§ 46 geregelten Renten wegen Todes und die Renten nach § 243 an vor dem 1.7.1977 geschiedene Ehegatten. Zu den Witwen-/Witwerrenten zählen nicht die Renten nach dem vorletzten Ehegatten gemäß § 46 Abs. 3, § 243 Abs. 4. Anwendung findet die Vorschrift jedoch auf sog. Bestandswitwenrenten nach §§ 19, 20, 45 der 1. RentenVO der DDR, wenn die Voraussetzungen nach §§ 207, 307a erfüllt sind.
Rz. 3
Die Rente muss für die Zeit vor der Wiederheirat gewährt worden sein und infolge der Wiederheirat wegfallen, damit ein Abfindungsanspruch, der eine Regelleistung in der gesetzlichen Rentenversicherung ist, ausgelöst wird. Entscheidend für die Höhe ist der Zahlanspruch. Deshalb können teilweise oder ganz ruhende Teile von Witwen- oder Witwerrenten nicht abgefunden werden. Eine Abfindung ist nur bei erstmaliger Wiederheirat bzw. (Wieder-)Begründung einer Lebenspartnerschaft möglich. Bei kleinen Witwen-/Witwerrenten vermindert sich das 24fache des abzufindenden Monatsbetrages um die Anzahl der Monate des Bezuges einer kleinen Witwen-/Witwerrente. Über den Weg einer Rentenabfindung bei Wiederheirat soll der Gesamtrahmen (Höchstbezugsdauer) zum Bezug einer kleinen Witwen-/Witwerrente nicht ausgeweitet werden (BT-Drs. 14/4594 S. 50). Der Gesetzgeber hat im SGB VI die bereits zuvor von der Rechtsprechung vorgenommene Einschränkung (BSGE 44 S. 51) in den Gesetzeswortlaut aufgenommen. Eine derartige Einschränkung des Abfindungsanspruches ist auch verfassungsgemäß (BVerfGE 55 S. 114).
Rz. 4
Wiederheirat ist jede nach deutschem Recht gültige Eheschließung sowie die Begründung einer Lebenspartnerschaft. Die Dauer der neuen Ehe spielt für die Abfindung keine Rolle. Eine Auflösung der Ehe oder Lebenspartnerschaft sowie der Tod vor Erteilung eines Abfindungsbescheids beeinträchtigen den Abfindungsanspruch nicht. Die Abfindung selbst ist keine Rente und unterliegt deshalb auch nicht der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung. Soweit die Rente gepfändet oder abgetreten worden ist, erstreckt sich die Pfändung oder Abtretung nicht auch auf die Abfindung, da es sich dabei um eine andere Forderung handelt. Die Abfindung kann jedoch gesondert gepfändet oder abgetreten werden.
2.2 Auswirkungen auf andere Witwen-/Witwerrenten
Rz. 5
Da aus einer Versicherung mehrere Witwen-/Witwerrenten gezahlt werden können (z. B. Rente gemäß § 46 und nach § 243), bedurfte es einer Regelung für den Fall, dass eine dieser gemäß § 91 ehezeitbezogenen Renten abgefunden wird. Nach der Wiederheirat fällt die eine Rente weg, sodass die ehezeitbezogene Rentenaufteilung hinfällig wird und die volle Rente jetzt an die/den andere/n Witwe/Witwer gezahlt werden könnte. Deshalb fingiert Abs. 1 Satz 2 eine Weiterzahlung an die/dem wiederverheiratete/n Hinterbliebene/n für 24 Monate, sodass für diesen Zeitraum nur die ehezeitbezogene aufgeteilte Rente der/dem anderen Hinterbliebenen zu gewähren ist. Soweit gemäß Abs. 1 Satz 3 wegen des Bezuges einer kleinen Witwen-/Witwerrente nicht das 24-fache des Monatsbetrages als Abfindung gezahlt worden ist, soll eine andere gleichzeitig geleistete Witwenrente nur noch um diesen verbleibenden Zeitraum entsprechend gekürzt und früher angepasst werden (BT-Drs. 14/4595 S. 50). Erst danach fällt dann ein Berechtigter i. S. v. § 91 weg und die Rente des/der anderen Hinterbliebenen erhöht sich entsprechend.
2.3 Berechnung der Abfindungshöhe
Rz. 6
Die Rentenabfindung beträgt den 24fachen Monatsbetrag der Rente, wobei grundsätzlich auf den Durchschnitt der letzten 12 Monate abgestellt wird. Der Zeitraum von 12 Monaten ändert sich nicht um die Monate, in denen keine Rente gezahlt wurde. Bei der Ermittlung des Monatsbetrages ist der Rentenzahlbetrag maßgeblich. Zusatzleistungen aufgrund v...