Rz. 3
Parallelvorschrift für unständig Beschäftigte ist im Bereich der Krankenversicherung (für die Pflegeversicherung i. V. m. § 57 Abs. 1 SGB XI) § 232 SGB V. In der Arbeitslosenversicherung besteht Versicherungsfreiheit gemäß § 27 Abs. 3 Nr. 1 SGB III.
Eine Definition der unständigen Beschäftigung gibt Abs. 1 Satz 2. Danach ist unständig die Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche entweder nach der Natur der Sache oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag befristet ist (vgl. auch § 232 Abs. 3 SGB V und § 27 Abs. 3 SGB III – dort Versicherungsfreiheit). Es muss sich somit zunächst um eine Beschäftigung, also um eine nichtselbständige Arbeit handeln (vgl. § 7 Abs. 1 SGB IV). Abzugrenzen ist dieser Begriff insbesondere von der geringfügigen Beschäftigung (siehe § 8 SGB IV; unter der Geltung des AFG auch von der kurzzeitigen Beschäftigung, § 102 AFG, vgl. aber auch § 27 Abs. 5 SGB III). Für die Frage der Unständigkeit wird i. d. R. darauf abzustellen sein, ob der unregelmäßige Arbeitseinsatz nach dem allgemeinen Berufsbild der ausgeübten Tätigkeit als typisch angesehen werden kann (vgl. BSG, Urteil v. 11.5.1993, 12 RK 23/91; BSG, Urteil v. 13.2.1962, 3 RK 2/58). Die Befristung auf weniger als eine Woche kann durch Arbeitsvertrag im Voraus bestimmt sein. Daran fehlt es, wenn Kettenarbeitsverträge vorliegen, die auf einen einheitlichen Entschluss zurückzuführen sind (vgl. BSG). Eine "Woche" sind 7 aufeinanderfolgende Kalendertage – beginnend mit dem ersten Tag der Beschäftigung – einschließlich Wochenende und Feiertage, vgl. Gemeinsames Rundschreiben v. 22.6.2006 II: Versicherungs- und Melderecht der unständig Beschäftigten; Fasshauer, GK-SGB VI § 163 Rz. 18; Schmidt, in: Kreikebohm, SGB VI, 3. Aufl. 2008, § 163 Rz. 3; a. A. Hansen, Der "unständig Beschäftigte" – Das Stiefkind der Sozialversicherung, Die Beiträge 2001, 129, 133: Kalenderwoche). Wird an üblicherweise arbeitsfreien Samstagen, Sonn- und Feiertagen gearbeitet, liegt eine Beschäftigung von weniger als einer Woche vor, wenn sie an weniger als 5 Tagen (5-Tage-Woche) bzw. an weniger als 6 Tagen (6-Tage-Woche) ausgeübt wird (Gemeinsames Rundschreiben zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der unständig Beschäftigten v. 21.11.2018, Pkt. B 2).
Merkmal der unständigen Beschäftigung i. S. d. § 163 ist neben der Beschränkung der einzelnen Beschäftigungen auf weniger als eine Woche die Berufsmäßigkeit (vgl. BSG, Entscheidung v. 11.5.1993, 12 RK 23/91; vgl. auch Finke, in: Hauck/Haines, SGB VI, 163 Rz. 10; vgl. außerdem § 27 Abs. 3 SGB III). Berufsmäßig bedeutet, dass die unständige Beschäftigung den wirtschaftlichen und zeitlichen Schwerpunkt der Erwerbstätigkeit bilden muss (vgl. BSG, Urteil v. 28.5.2008, B 12 KR 13/07 R). Berufsmäßigkeit braucht nach der Rechtsprechung des BSG selbst bei wiederholten Beschäftigungen nicht vorzuliegen, wenn sie in größeren Abständen aufgenommen werden oder die betreffende Aushilfskraft hauptsächlich anderweitig in Anspruch genommen ist (z. B. durch einen Hauptberuf, Ausbildung oder Haushaltstätigkeit). Unständige Beschäftigungen zeichnen sich durch einen raschen Wechsel von Zeiten mit und ohne Beschäftigung aus (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 28.1.2015, L 2 R 67/13) und werden zwar typischerweise bei ständig wechselnden Arbeitgebern ausgeübt (vgl. BSG, Urteil v. 28.5.2008, B 12 KR 13/07 R), es kommt aber durchaus eine unständige Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber in Betracht (vgl. BSG, Urteil v. 20.3.2013, B 12 R 13/10 R; zur Frage, inwieweit angesichts begrenzter Zulässigkeit unständige Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber begründet werden können, vgl. LSG Niedersachsen, Urteil v. 28.1.2015, L 2 R 67/13).
Rz. 4
Erfasst werden demgemäß Beschäftigte, die einer Lohnarbeit nachgehen, aber nicht in einem festen Arbeitsverhältnis stehen, sondern typischerweise bei unterschiedlichen Arbeitgebern Tätigkeiten unterschiedlicher Art ausüben. Als Beispiele sind Aushilfskellner, Tagelöhner in der Landwirtschaft, Aushilfskräfte im Speditionsgewerbe, Arbeiter mit Ladetätigkeiten in Großmärkten und in Häfen sowie Hilfsarbeiter in der Montage bei Messen zu nennen.
Aber nicht nur diese gewerblichen Aushilfskräfte, um deren Einbeziehung in den Schutz der Sozialversicherung es ursprünglich ging, sondern auch sog. freie Mitarbeiter können unständig beschäftigt sein. Zu denken ist z. B. an Reporter, Moderatoren oder Ansager, Kameraleute und Tontechniker, die aufgrund von Einzelverträgen tätig werden und wegen ihrer Weisungsgebundenheit nicht selbständig, sondern als unständig Beschäftigte versicherungspflichtig sind (vgl. BSG, USK 73205). Schwierig ist bei diesen Arbeiten im Medienbereich oft die Entscheidung, ob die jeweilige Verrichtung als selbständige Tätigkeit oder als abhängige Beschäftigung zu qualifizieren ist (vgl. dazu Hansen, a. a. O.; zum Synchronsprecher vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 14.5.2014, L 9 KR 314/13, und Bay. LSG, Urteil v. 13.5.2014, L 5 KR 311/11; zum Kameramann vgl. LSG Bremen, Urteil v. ...