0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist durch das RRG 1999 v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998) mit Wirkung zum 1.1.1998 eingefügt worden. Eine redaktionelle Änderung erfolgte durch das RVOrgG v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) mit Wirkung zum 1.1.2005. Durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 22.11.2011 (BGBl. I S. 3057) ist mit Wirkung zum 1.1.2012 Abs. 1a eingefügt worden. Durch das Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung der Prävention und Rehabilitation v. 8.12.2016 (BGBl. I S. 2838) ist Abs. 2 mit Wirkung zum 1.1.2017 neu gefasst worden.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift ermöglicht es, Abfindungen für unverfallbare Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung als Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen und damit für eine ergänzende Altersversorgung nutzbar zu machen (BT-Drs. 13/8011 S. 61). Die Verwendung des Begriffes "allgemeine Rentenversicherung" war notwendig als Folgeänderung, die sich aus der Neuorganisation der gesetzlichen Rentenversicherung und dem einheitlichen Versichertenbegriff ergibt (BR-Drs. 430/04 S. 171). Vorgängervorschriften gibt es nicht.
2 Rechtspraxis
2.1 Abfindungen
Rz. 3
Eine Beitragsentrichtung ist nur möglich, wenn der Versicherte bei (endgültiger) Beendigung des Arbeitsverhältnisses für eine unverfallbare Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung eine Abfindung erhalten hat. Der Begriff der Unverfallbarkeit ist in § 1b Abs. 1 Satz 1 BetrAVG definiert. Gemeint sind damit nur Abfindungen gemäß §§ 3, 8 Abs. 2 BetrAVG. Es soll nicht die Möglichkeit geschaffen werden, jegliche Abfindungen als Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen. Denn der Gesetzgeber wollte lediglich dem Versicherten die Wahlmöglichkeit einräumen, eine bereits gesicherte Altersversorgung von einem Altersversorgungssystem in ein anderes umzuschichten. Deshalb ist auch die Höhe der Beitragsentrichtung durch die Höhe der geleisteten Abfindung begrenzt. Beiträge können zur allgemeinen Rentenversicherung entrichtet werden, zu der gemäß § 126 auch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gehört. Damit ist nunmehr auch eine Beitragsentrichtung in die "knappschaftliche Altersversorgung" möglich, da ein Ausschlusstatbestand nicht vorhanden ist (str. a. A. Diel in Hauck/Haines, SGB VI, § 187b Rn. 14).
Rz. 3a
Abs. 1a räumt Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung auch die Möglichkeit ein, die Abfindung eines Anrechts bei der Versorgungsausgleichskasse in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen und den Betrag auf diese Weise für die Aufstockung ihrer Altersversorgung nutzbar zu machen. Da das Versorgungskapital in der Versorgungsausgleichskasse zu ähnlich wirtschaftlichen Bedingungen wie in der betrieblichen Altersversorgung verwaltet wird, ist es folgerichtig, den Versicherten auch bei Abfindung von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse, die Möglichkeit einzuräumen, den erhaltenen Betrag als Beitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung einzuzahlen.
2.2 Frist
Rz. 3b
Eine Abfindungszahlung nach §§ 3, 8 Abs. 2 BetrAVG ist nur dann möglich, wenn das Arbeitsverhältnis endgültig beendet ist, eine Unverfallbarkeit gemäß § 1b BetrAVG festgestellt worden ist und hinsichtlich der Höhe der Abfindung kein Abfindungsverbot besteht. Denn nach dem BetrVG sind in diesen Fällen Abfindungen nur bis zu einer bestimmten Höhe zulässig, die Höhe richtet sich nach dem Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung und danach, ob die Auflösung des Arbeitsverhältnisses einvernehmlich oder einseitig erfolgte.
Rz. 4
Nur innerhalb eines Jahres nach Zahlung der Abfindung ist eine entsprechende Beitragsentrichtung möglich. Damit sollen Manipulationen unter Renditeerwägungen möglichst ausgeschlossen werden, z. B. Beitragszahlung erst kurz vor Eintritt des Leistungsfalles und vorheriges ertragreiches Anlegen der Abfindung. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Versicherte die Dispositionsmöglichkeit über den Abfindungsbetrag erhalten hat (BT-Drs. 13/8011 S. 62). Dies ist regelmäßig der Tag der Gutschrift auf seinem Konto. Die Frist wird gemäß § 26 SGB X, §§ 187 ff. BGB berechnet. Ein Antrag auf Beitragszahlung genügt zur Fristwahrung; ist aber keine Zulässigkeitsvoraussetzung.
2.3 Ausschlusstatbestand
Rz. 5
Eine Beitragszahlung ist nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters ausgeschlossen, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde. Abs. 2 entspricht der Regelung in § 187 Abs. 4. Insoweit kann auf die dortige Kommentierung verwiesen werden.