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Die Vorschrift ist durch das Rentenreformgesetz 1992 (RRG 1992) v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten. Der ursprüngliche Regelungsinhalt entsprach im Wesentlichen dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht zur Erstattung zu Recht gezahlter Beiträge.
Noch vor ihrem Inkrafttreten wurde § 210 – insbesondere wegen der Wiedervereinigung Deutschlands – durch das Renten-Überleitungsgesetz (RÜG) v. 25.1.1991 (BGBl. I S. 1606) mit Wirkung zum 1.1.1992 wie folgt geändert: In Abs. 1 Nr. 3 wurden nach den Wörtern "Waisen, wenn" die Wörter "wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit" eingefügt. Dadurch wurde konkretisiert, dass ein Anspruch auf Beitragserstattung für Hinterbliebene eines Versicherten nur besteht, wenn ein Hinterbliebenenrentenanspruch allein daran scheitert, dass die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt ist. Abs. 3 wurde insoweit ergänzt als Beiträge im Beitrittsgebiet nur erstattungsfähig sind, wenn sie für Zeiten nach dem 30.6.1990 gezahlt wurden. In Abs. 5 sind die Wörter "Versicherte, die eine Sach- oder Geldleistung aus der Versicherung in Anspruch genommen haben" durch die Wörter "Haben Versicherte eine Sach- oder Geldleistung in Anspruch genommen" ersetzt worden. Diese redaktionelle Änderung sollte verdeutlichen, dass die Ausschlussregelung zur Beitragserstattung aufgrund der Inanspruchnahme von Sach- oder Geldleistungen nicht nur für den Versicherten selbst, sondern auch für seine Hinterbliebenen gilt. Außerdem wurden in Abs. 6 nach dem Wort "Erstattung" die Wörter "nach Abs. 1" eingefügt. Dadurch sollte klargestellt werden, dass die in Abs. 6 geregelte Verfallswirkung auf Beitragserstattungen beschränkt ist, die nach dem 31.12.1991 durchgeführt worden sind.
Durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) v. 25.9.1996 (BGBl. I S. 1461) wurde Abs. 2 mit Wirkung zum 28.9.1996 insoweit geändert, als die Wartefrist für eine Beitragserstattung von 6 Kalendermonaten auf 24 Kalendermonate verlängert worden ist.
Durch das Altersvermögens-Ergänzungsgesetz (AVmEG) v. 21.3.2001 (BGBl. I S. 403) wurde Abs. 5 mit Wirkung zum 1.1.2002 aufgrund der Neufassung des § 207 Abs. 3, der eine spezielle Regelung zur Erstattung zu Recht gezahlter Beiträge für Zeiten einer schulischen Ausbildung zum Inhalt hat, redaktionell geändert.
Durch das Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherungs-Neuregelungsgesetz (HZvNG) v. 21.6.2002 (BGBl. I S. 2167) wurde § 210 Abs. 2 Satz 2, nach dem die Verjährungsfrist des § 45 SGB I in Fällen der Erstattung zu Recht gezahlter Beiträge nicht galt, mit Wirkung zum 1.1.2002 aufgehoben. Demzufolge ist die in § 45 SGB I enthaltene Verjährungsfrist von 4 Jahren im Ergebnis auch für Ansprüche auf Beitragserstattungen nach § 210 einschlägig; nach dem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht war hierfür die im BGB geregelte Verjährungsfrist von 30 Jahren anzuwenden, die durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts v. 26.11.2001 (BGBl. I S. 3138) mit Wirkung zum 1.1.2002 auf 3 Jahre verkürzt worden ist.
Durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz v. 21.7.2004 (BGBl. I S. 1791) wurden in § 210 Abs. 3 Satz 3 mit Wirkung zum 1.8.2004 nach dem Wort "aufgrund" die Wörter "einer Beschäftigung nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches" eingefügt. Die Ergänzung erfolgte aus Gründen der Vereinfachung der Verwaltungspraxis; nunmehr sind auch Pflichtbeiträge von Versicherten, die mit einem Arbeitsentgelt in der sog. "Gleitzone" (§ 20 Abs. 2 SGB IV) beschäftigt waren, zur Hälfte zu erstatten. Auf die Ermittlung des tatsächlichen (niedrigeren) Beitragsanteils eines Versicherten, für den aufgrund der Höhe seines Arbeitsentgelts die Gleitzonenregelung des § 20 Abs. 2 und 2a SGB IV i. V. m. § 163 Abs. 7 anzuwenden war, kann seitdem verzichtet werden. Außerdem wurden in § 210 Abs. 4 die Wörter "Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts" durch die Wörter "Ende der Ehezeit" ersetzt und damit der Systematik des Versorgungsausgleichs angepasst. Dies hat zur Folge, dass nunmehr auch bei der Berechnung der Höhe des auf einem Versorgungsausgleich beruhenden Erstattungsbetrags auf das Ende der Ehezeit und nicht mehr auf die Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts abzustellen ist.
Durch das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts (LPartÜG) v. 15.12.2004 (BGBl. I S. 3396) wurden in § 210 Abs. 1 Nr. 3 mit Wirkung zum 1.1.2005 nach dem Wort "Witwern" die Wörter "überlebenden Lebenspartnern" eingefügt. Außerdem ist dem Abs. 1 Nr. 3 ein Satz 3 angefügt worden, der den Ausschluss des Anspruchs auf Beitragserstattung für überlebende Lebenspartner regelte, wenn auch eine Witwe oder ein Witwer einen solchen Anspruch hatte (sog. Kollisionsfälle, in denen trotz bestehender eingetragener Lebenspartnerschaft eine wirksame Eheschließung erfolgen konnte; dies war aufgrund einer gesetzlichen Regelungslücke ausschließlich in der Zeit vom 1.8.2001 bis zum 31.12.2004 zulässig).
Darüber hinaus wurden in § 210 Abs. 4 nach dem Wort "Ehezeit" die Wörter "oder Lebenspart...