Rz. 30
Erstattungsfähig sind gemäß § 210 Abs. 3 Pflichtbeiträge, freiwillige Beiträge und Höherversicherungsbeiträge, die nach den Vorschriften des SGB VI oder (für Zeiten bis zum 31.12.1991) nach den Vorschriften der RVO, des AVG oder des RKG gezahlt worden sind.
Nach § 210 Abs. 3 Satz 5 und 6 erstreckt sich der Anspruch auf Beitragserstattung auf Beiträge, die
- nach dem 20.6.1948 (Währungsreform) im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet,
- nach dem 24.6.1948 im Land Berlin (West),
- nach dem 19.11.1947 im Saarland und
- nach dem 30.6.1990 (Währungsunion) im Beitrittsgebiet
gezahlt worden sind.
Wirksam gezahlte Beiträge sind gemäß § 210 Abs. 3 Satz 1 grundsätzlich in der Höhe zu erstatten, in der die Versicherten sie getragen haben.
Abweichend von diesem Grundsatz werden gemäß § 210 Abs. 3 Satz 3
- Pflichtbeiträge aufgrund einer Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt in der sog. Gleitzone (§ 20 Abs. 2 SGB IV),
- Pflichtbeiträge aufgrund einer selbständigen Tätigkeit (§ 2 Satz 1 Nr. 1 bis 9, § 4 Abs. 2) und
- freiwillige Beiträge
(nur) zur Hälfte erstattet, obwohl Selbständige (mit Ausnahme der nach § 2 Satz 1 Nr. 5 versicherungspflichtigen Künstler und Publizisten) sowie freiwillig Versicherte die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in voller Höhe zu tragen haben.
Höherversicherungsbeiträge (§ 234 in der am 31.12.1997 geltenden Fassung), die ebenfalls den freiwilligen Beiträgen zuzuordnen sind, werden dagegen nach § 210 Abs. 3 Satz 4 in voller Höhe erstattet. § 234 hatte bis zum 31.12.1997 folgende Fassung: "Personen, die vor dem 1.1.1992 von dem Recht der Höherversicherung Gebrauch gemacht haben, können weiterhin neben Pflichtbeiträgen oder freiwilligen Beiträgen Beiträge zur Höherversicherung zahlen. Dies gilt für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1942 geboren sind, auch ohne eine solche Vorversicherung."
Nachgewiesene Beitragszeiten ohne Beitragsbemessungsgrundlage sowie glaubhaft gemachte Beitragszeiten (§§ 203, 286 Abs. 5) sind ebenfalls erstattungsfähig.
Die Beitragsbemessungsgrundlage für die Berechnung des Erstattungsbetrags ergibt sich in diesen Fällen für
- nachgewiesene Beitragszeiten ohne Beitragsbemessungsgrundlage bis zum 31.12.1990 aus § 256c i. V. m. Anlagen 1 bis 16 zum FRG,
- nachgewiesene Beitragszeiten ohne Beitragsbemessungsgrundlage ab 1.1.1991 (im Wege der Auslegung; Erst-Recht-Schluss) aus § 256b i. V. m. Anlagen 13 und 14 zum SGB VI,
- glaubhaft gemachte Beitragszeiten aus § 256b (gemäß § 256b Abs. 1 Satz 1 = grds. Werte der Anlagen 13 und 14 zum SGB VI, für glaubhaft gemachte Beitragszeiten bis zum 31.12.1990 in den alten Bundesländern = 5/6 der Werte aus den Anlagen 1 bis 16 zum FRG; § 256b Abs. 1 Satz 9).
Soweit Pflichtversicherte nicht an der Beitragstragung beteiligt gewesen sind, ergibt sich kein Erstattungsbetrag. Dies gilt z. B. für Pflichtbeiträge aufgrund von
- Kindererziehungszeiten,
- Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege einer pflegebedürftigen Person,
- Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes,
- Zeiten der Arbeitslosigkeit,
- Zeiten einer echten oder fiktiven Nachversicherung.
Ob und in welchem Umfang eine Beitragstragung durch den jeweiligen Versicherten erfolgt ist, wird kontinuierlich und individuell in den von den Rentenversicherungsträgern zu führenden Versicherungskonten dokumentiert.
Der Erstattungsantrag kann gemäß § 210 Abs. 6 nicht auf einzelne Beitragszeiten oder Beitragsanteile beschränkt werden.
Soweit Versicherte oder ihre Familienangehörigen bereits Geld- oder Sachleistungen aus der Versicherung in Anspruch genommen haben, sind die vor der Leistungsgewährung gezahlten Beiträge gemäß § 210 Abs. 5 grundsätzlich nicht mehr erstattungsfähig. Abweichend von diesem Gundsatz gilt der in § 210 Abs. 5 geregelte Ausschluss des Erstattungsanspruchs nicht, wenn im Beitrittsgebiet vor dem 1.1.1991 lediglich Sachleistungen in Anspruch genommen worden sind (§ 286d Abs. 1).
Der Versicherte A, geb. am 10.3.1990, erfüllt die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Beitragserstattung gemäß § 210 Abs. 1 Nr. 1 und war in der Zeit vom 1.6.2012 bis 31.7.2024 aufgrund einer abhängigen Beschäftigung (§ 7 Abs. 1 SGB IV) in der allgemeinen Rentenversicherung gemäß § 1 Satz 1 Nr. 1 pflichtversichert.
In der Zeit vom 10.3.2018 bis zum 30.3.2018 hatte der Versicherte eine stationäre medizinische Leistung zur Rehabilitation zulasten der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch genommen, für die er sowohl Geld- als auch Sachleistungen erhielt.
Lösung:
Aufgrund der Inanspruchnahme von Geld- und/oder Sachleistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteht ein Erstattungsanspruch nur noch für die ab 1.3.2018 gezahlten Pflichtbeitragszeiten. Die für die Zeit vom 1.6.2012 bis zum 29.2.2018 (Kalendermonat vor Beginn der in Anspruch genommenen Leistungen) gezahlten Beiträge sind gemäß § 210 Abs. 5 von der Erstattung ausgeschlossen.