Rz. 3
§ 237 Abs. 1 regelt im Einzelnen die Anspruchsvoraussetzungen für die Bewilligung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit.
Ergänzend zu § 237 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a) bestimmt Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 der Vorschrift, dass Zeiten der Arbeitslosigkeit bei älteren Versicherten unter bestimmten Voraussetzungen selbst dann auf die für einen Rentenanspruch erforderliche 52-wöchige Arbeitslosigkeit angerechnet werden können, wenn Versicherte nicht arbeitsbereit waren und nicht alle Möglichkeiten nutzten und nutzen wollten, um ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden oder weil Versicherte im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II eine Beschäftigung oder Tätigkeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich ausgeübt haben oder weil Versicherte dem Personenkreis des § 53a Abs. 2 SGB II zuzuordnen sind und deshalb nicht als Arbeitslose galten. Außerdem wird § 237 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 durch Abs. 2 Satz 2 der Vorschrift insoweit ergänzt, als hier weitere Tatbestände aufgeführt sind, die zur Verlängerung des 10-Jahres-Zeitraums führen, in dem eine 8-jährige Pflichtbeitragszeit für eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit liegen muss, um einen Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit zu begründen.
Rz. 4
In § 237 Abs. 3 i. V. m. Anlage 19 zum SGB VI ist die Anhebung der Altersgrenze für einen Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme dieser Rente geregelt. Durch Art. 1 Nr. 78, Art. 15 Abs. 12 des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes wurde die Anlage 19 mit Wirkung zum 1.1.2006 geändert. Dadurch wird die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente von Januar 2006 bis Dezember 2008 in Monatsschritten von 60 Jahren auf 63 Jahre angehoben. Von dieser Neuregelung sind vorbehaltlich der Vertrauensschutzregelung des Abs. 5 der Vorschrift Versicherte betroffen, die 1946 und später geboren sind.
Rz. 5
(unbesetzt)
Rz. 6
Von der Anhebung der Altersgrenze für einen Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit wurden grundsätzlich Versicherte erfasst, die im Januar 1937 oder später geboren sind (§ 237 Abs. 3, Anlage 19 zum SGB VI i. d. F. bis 31.12.2005). Damit hat der Gesetzgeber die bereits im RRG 1992 vorgesehene Anhebung der Altersgrenze für einen Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit vom 60. auf das 65. Lebensjahr, die ursprünglich erst im Jahre 2001 beginnen und im Jahre 2012 abgeschlossen sein sollte (s. § 41 Abs. 1 in der bis 31.7.1996 geltenden Fassung), auf das Jahr 1997 vorgezogen. § 237 Abs. 4 regelt, dass aus Gründen des Vertrauensschutzes unter bestimmten Voraussetzungen die jeweilige Altersgrenze maßgebend sein soll, die dem bis zum 31.7.1996 geltenden Recht entsprach.
Abs. 5 der Vorschrift steht in Zusammenhang mit der zum 1.1.2006 neu gefassten Anlage 19 zum SGB VI, mit der die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit von 60 Jahren auf 63 Jahre angehoben wurde. Mit dieser Regelung sollten weitere Anreize zur Frühverrentung abgebaut werden. Aus Gründen des Vertrauensschutzes bestand bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 237 Abs. 5 die Möglichkeit, diese Altersrente weiterhin nach Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch zu nehmen. Die frühere Inanspruchnahme war allerdings mit einem entsprechend höheren dauerhaften Rentenabschlag verbunden, der über den Zugangsfaktor gemäß § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) gesteuert wurde.
Die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (§ 237) kann gemäß § 42 Abs. 1 in voller Höhe (Vollrente) oder als Teilrente in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch für Zeiten nach Erreichen der jeweiligen Regelaltersgrenze.