Rz. 47

Zeiten, für die eine Nachversicherung durchgeführt oder nur wegen fehlender Antragstellung nicht durchgeführt worden ist, sind nach Abs. 2 Nr. 1 der Vorschrift nicht als Ersatzzeiten anzuerkennen.

 

Rz. 48

Das bis zum 31.12.1991 geltende Recht (§ 58c Abs. 2 RKG, § 1260c Abs. 2 RVO, § 37c Abs. 2 AVG) schloss die Anerkennung von Ersatzzeiten dem Grunde nach nicht aus, wenn für diese Zeiten eine Nachversicherung in Betracht kam. Diese Zeiten blieben jedoch in der Verwaltungspraxis bei der Leistungsfeststellung im Wege der Analogie unberücksichtigt. Nach Abs. 2 Nr. 1 ist nunmehr gesetzlich geregelt, dass auch eine mögliche Nachversicherung der Anerkennung einer Zeit als Ersatzzeit entgegensteht.

Die Voraussetzungen für die Durchführung einer Nachversicherung können vom Rentenversicherungsträger von Amts wegen festgestellt werden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Personal Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge