0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist durch das Rentenreformgesetz 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten (Art. 85 Abs. 1 RRG 1992).
Der Regelungsinhalt des Abs. 1 entspricht im Wesentlichen dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht, berücksichtigt aber auch die hierzu ergangene Rechtsprechung des BSG, nach der eine Anerkennung von Ersatzzeiten als rentenrechtliche Zeit frühestens nach Vollendung des 14. Lebensjahres eines Versicherten möglich ist. Anders als in dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht sieht die Vorschrift eine zeitliche Einschränkung vor, in dem sie die Berücksichtigung von Ersatzzeiten für Zeiten nach dem 31.12.1991 generell ausschließt. Besondere Anrechnungsvoraussetzungen (Vorbeitrag, Anschlussversicherung, Halbbelegung, verkürzte Halbbelegung), wie sie in dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht enthalten waren, sind ab dem 1.1.1992 nicht mehr vorgesehen; es reicht vielmehr aus, wenn die Versicherteneigenschaft nachgewiesen wird.
Die in Abs. 2 Nr. 1 enthaltene Regelung, nach der eine Ersatzzeit nicht für Zeiten berücksichtigt werden kann, für die eine Nachversicherung durchgeführt oder nur wegen eines fehlenden Antrags nicht durchgeführt worden ist, entspricht ebenfalls dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht.
Durch Art. 1 Nr. 61 des Renten-Überleitungsgesetzes (RÜG) v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) hat die Vorschrift wegen des Beitritts der ehemaligen DDR zur Bundesrepublik Deutschland einige redaktionelle Änderungen erfahren. Außerdem wurde Abs. 1 Nr. 5 der Vorschrift neu gefasst. Dadurch können auch Versicherten, die nur deshalb nicht zum Personenkreis des § 1 Häftlingshilfegesetz (HHG) gehören, weil sie am 3.10.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet genommen hatten, Ersatzzeiten nach dieser Regelung anerkannt werden. Darüber hinaus wurde Abs. 1 Nr. 5a eingefügt; die Vorschrift regelt die Anerkennung von Ersatzzeiten für Zeiten des Freiheitsentzugs im Beitrittsgebiet, für die der Versicherte nach den Vorschriften des Rehabilitierungsgesetzes rehabilitiert worden ist. Sie betrifft weitgehend den Personenkreis nach Abs. 1 Nr. 5, setzt aber nicht voraus, dass zusätzlich zur Rehabilitierung noch das Anerkennungsverfahren nach dem HHG durchlaufen wird (BR-Drs. 197/91).
Durch Art 1 Nr. 10 des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes (Rü-ErgG) v. 24.6.1993 (BGBl. I S. 1038) wurde Abs. 2 der Vorschrift mit Wirkung zum 1.7.1993 erneut geändert (Art. 18 Abs. 1 Rü-ErgG). In Abs. 2 Nr. 2 wurden die Worte "von der Vollendung des 65. Lebensjahres an" gestrichen. Durch diese Änderung steht auch ein vorzeitiger Altersrentenbezug der Anerkennung von Ersatzzeiten entgegen. Außerdem wurde Abs. 2 der Vorschrift um eine Nr. 3 ergänzt mit der Folge, dass Ersatzzeiten wegen einer Internierung oder Verschleppung (Abs. 1 Nr. 2), wegen einer Rückkehrverhinderung oder Festgehaltenwerdens (Abs. 1 Nr. 3) oder wegen eines Gewahrsams nach dem HHG (Abs. 1 Nr. 5) für Zeiten nach dem 31.12.1956 nur noch anerkannt werden können, wenn die Nichtausübung einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit ausschließlich auf den jeweiligen Ersatzzeitentatbestand zurückzuführen ist und nicht etwa auch andere Gründe gehabt hatte, die in der Person des Versicherten lagen.
1 Allgemeines
Rz. 1a
Ersatzzeiten sind grundsätzlich beitragsfreie Zeiten i.S.v. § 54 Abs. 4, die Beitragsverluste ausgleichen sollen, die aus vom Versicherten nicht zu vertretenden Gründen (z.B. Kriegsdienst, Kriegsgefangenschaft) entstanden sind. Bei Vorliegen der in Abs. 1 Nr. 1 bis 6 genannten Ersatzzeitentatbestände wird vom Gesetzgeber wegen der damit verbundenen außergewöhnlichen Umstände eine Beitragsleistung nicht erwartet. Um eine Übereinstimmung der Personenkreise in den einzelnen Leistungsgesetzen herbeizuführen, eine einheitliche Behandlung derselben Tatbestände sicherzustellen sowie eine Rechtsvereinheitlichung zu erreichen, knüpfen die Ersatzzeitentatbestände des Abs. 1 Nr. 1 bis 6 weitgehend an Definitionen an, die im Bundesentschädigungsgesetz, Bundesvertriebenengesetz, Bundesversorgungsgesetz sowie im Lastenausgleichsgesetz enthalten sind (vgl. auch BR-Drs. 196/56 S. 71).
Rz. 2
Abs. 1 der Vorschrift beinhaltet die Ersatzzeitentatbestände und die allgemeinen Voraussetzungen für die Anerkennung von Ersatzzeiten als rentenrechtliche Zeiten i.S.d. § 54. Der Regelungsinhalt der Vorschrift entspricht im Wesentlichen dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht (§ 1251 Abs. 1 RVO, § 28 Abs. 1 AVG, § 51 Abs. 1 RKG). Zum bisherigen Recht ergeben sich allerdings folgende Unterschiede:
- die Altersgrenze von 14 Jahren für die Anerkennung von Ersatzzeiten, die sich bisher aus der Rechtsprechung des BSG ergab, ist nunmehr gesetzlich festgeschrieben,
- Abs. 1 der Vorschrift enthält eine zeitliche Einschränkung für die Anerkennung von Ersatzzeiten bis zum 31.12.1991,
- spezielle Anrechnungsvoraussetzungen (Vorbeitrag, Abschlussversicherung, Halbbelegung, verkürzte Halbbelegung) wie sie bis zum 31.12.1991 in § 1249 RVO, § 26 AVG und § 50 RKG enthalten waren, sind...