Rz. 3

Der in § 68 geregelte aktuelle Rentenwert ist der Teil der Rentenformel (vgl. §§ 64, 254b), der die Rentendynamik bewirkt. Das bezieht sich zum einen auf die aktuelle Bewertung der während des gesamten "Versicherungslebens" erworbenen persönlichen Entgeltpunkte (vgl. § 66) und zum anderen auf die Anpassung der bereits laufend gezahlten Renten zum 1. Juli eines jeden Jahres (§ 65). Damit ist die Vorschrift eine Sonderregelung zu § 68.

§ 68 wird bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse in "Ost und West" durch § 255 a ergänzt, der sich auf die Anpassung des aktuellen Rentenwerts (Ost) bezieht und für Renten mit persönlichen Entgeltpunkten (Ost) gilt (vgl. § 254 b Abs. 1, § 254 c).

 

Rz. 4

Die Vorschrift steht im Zusammenhang mit § 255c, der die Anwendung des aktuellen Rentenwerts zum 1.7.2024 regelt und anordnet, dass ab diesem Zeitpunkt an Stelle des aktuellen Rentenwerts (Ost) der aktuelle Rentenwert tritt.

 

Rz. 4a

Eine Vorgängervorschrift zu § 255a existiert nicht.

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