0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist durch das RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten. Sie regelte den abschlagsfreien Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute nach Vollendung des 60. Lebensjahres bei Erfüllung der Wartezeit von 25 Jahren mit Beitragszeiten aufgrund von ständigen Arbeiten unter Tage.
Durch Art. 1 Nr. 10 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554) ist § 40 Nr. 1 wegen der Anhebung der Regelaltersgrenze von 65 Jahren auf 67 Jahre (§ 35 Satz 2, § 235 Abs. 2) mit Wirkung zum 1.1.2008 insoweit geändert worden, als die Altersgrenze für einen Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute von 60 Jahren auf 62 Jahre angehoben worden ist. § 40 in der ab 1.1.2008 geltenden Fassung gilt allerdings ausschließlich für Versicherte der Geburtsjahrgänge ab 1964 (Umkehrschluss aus § 238 Abs. 1). Für vor dem 1.1.1964 geborene Versicherte ist die Prüfung des Anspruchs auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute aus Gründen des Vertrauensschutzes nach § 238 vorzunehmen.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute ist eine Sonderleistung der knappschaftlichen Rentenversicherung, die den erschwerten Arbeitsbedingungen von Untertagebeschäftigten Rechnung tragen soll. Langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute hatten nach dem bis zum 31.12.2007 geltenden Recht bereits vom Kalendermonat nach Vollendung ihres 60. Lebensjahres einen abschlagsfreien Anspruch auf Altersrente, wenn sie die Wartezeit von 25 Jahren mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage erfüllt hatten. Als Folgeänderung zur Anhebung der Regelaltersgrenze von 65 auf 67 Jahre (§ 35 Satz 2, § 235 Abs. 2) wurde die Altersgrenze für einen Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute ebenfalls um 2 Jahre von 60 auf 62 Jahre angehoben. Die nunmehr in § 40 Nr. 1 genannte Altersgrenze von 62 Jahren gilt allerdings ausschließlich für Versicherte, die nach dem 31.12.1963 geboren sind (Umkehrschluss aus § 238 Abs. 1). Für vor dem 1.1.1964 geborene Versicherte besteht nach der in § 238 Abs. 1 enthaltenen Vertrauensschutzregelung weiterhin frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres ein abschlagsfreier Altersrentenanspruch. Die Altersgrenze von 60 Jahren gilt allerdings ausschließlich für vor dem 1.1.1952 geborene Versicherte (§ 238 Abs. 2 Satz 1). Für Versicherte der Geburtsjahrgänge 1952 bis 1963 erfolgt eine stufenweise Anhebung der Altersgrenze von 60 Jahren auf 61 Jahre und 10 Monate.
Rz. 3
Der Berechnung einer Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute als Sonderleistung der knappschaftlichen Rentenversicherung lagen nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht ausschließlich rentenrechtliche Zeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung zugrunde. Abweichend hiervon erfolgt die Rentenberechnung seit dem Inkrafttreten des SGB VI mit Wirkung zum 1.1.1992 auch für diese Altersrente als Gesamtleistung unter Berücksichtigung aller rentenrechtlichen Zeiten, also auch die der allgemeinen Rentenversicherung (§ 79, Umkehrschluss aus § 81 Abs. 2).
2 Rechtspraxis
2.1 Altersgrenze
Rz. 4
Altersgrenze für einen Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute ist gemäß § 40 Nr. 1 die Vollendung des 62. Lebensjahres. Eine vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist gesetzlich nicht vorgesehen und damit unzulässig. Die Vollendung eines Lebensjahres auf den Vortag vor dem jeweiligen Geburtstag zu datieren (§ 26 SGB X, § 187 Abs. 2, § 188 Abs. 2 BGB).
Der Geburtstag eines Versicherten ist grundsätzlich durch Vorlage einer Geburtsurkunde, Abstammungsurkunde, eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses nachzuweisen. Bei Berechtigten i. S. v. § 1 FRG (z. B. Vertriebene nach § 1 Bundesvertriebenengesetz) genügt ggf. die Glaubhaftmachung des Geburtstages (§ 4 Abs. 1 FRG), wobei als schwächstes Mittel der Glaubhaftmachung auch Versicherungen an Eides statt zulässig sind (§ 4 Abs. 3 FRG).
Geburtstag des Versicherten |
1.7.1964 |
Vollendung des 62. Lebensjahres (§ 26 SGB X, § 187 Abs. 2, § 188 Abs. 2 BGB) |
30.6.2026 |
Frühestmöglicher Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute |
1.7.2026 |
2.2 Wartezeit von 25 Jahren
Rz. 5
Die Wartezeit für einen Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute ist erfüllt, wenn ein Versicherter 25 Jahre mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage nachweist (§ 40 Nr. 2, § 50 Abs. 3 Nr. 1, § 51 Abs. 2). Ein Zeitraum von 25 Jahren umfasst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1 300 Kalendermonate.
Auf die Wartezeit von 25 Jahren werden folgende rentenrechtliche Zeiten angerechnet:
- Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage (§ 61 Abs. 1) oder diesen gleichgestellte Arbeiten (§ 61 Abs. 2),
- Ersatzzeiten (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 bis 6), die der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind (§ 51 Abs. 4, § 254 Abs. ...