0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die am 1.1.1992 in Kraft getretene Vorschrift ist wie folgt geändert worden:
Die zunächst durch das RRG 1999 v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998) vorgesehenen Rechtsänderungen zum 1.1.1999 bzw. 1.1.2000 (Erweiterung von Abs. 7 um einen Demographiefaktor und Neufassung von Abs. 5 entsprechend § 77) sollten aufgrund von Art. 33 Abs. 13a Nr. 1 RRG 1999 i. d. F. des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 19.12.1998 (BGBl. I S. 3843) jedoch erst ab 1.1.2001 gelten.
Dazu ist es nicht gekommen:
Durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit v. 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) ist Abs. 5 wegen der Neuregelung in § 77 (Berücksichtigung von Rentenzu- und -abschlägen über den Zugangsfaktor) ab 1.1.2001 neugefasst und die gleichlautende RRG 1999-Regelung aus rechtssystematischen Gründen aufgehoben worden.
Das Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG) v. 21.3.2001 (BGBl. I S. 403) hat rückwirkend zum 1.1.2001 im Hinblick auf die Änderung der Rentenanpassungsformel in § 68 und in Abkehr vom zunächst vorgesehenen Demographiefaktor zur Neufassung des Abs. 7 geführt.
Durch das Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) wurde – aufgrund der Neuorganisation der gesetzlichen Rentenversicherung – in Abs. 7 "Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten" durch "allgemeine Rentenversicherung" mit Wirkung zum 1.1.2005 ersetzt.
Gültig ist die Vorschrift i. d. F. v. 9.12.2004 ab 1.1.2005.
Es ist darauf hinzuweisen, dass mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zum Aufbau eines Generationenkapitals für die gesetzliche Rentenversicherung künftig § 63 Abs. 7 geändert und das Sicherungsniveau vor Steuern von 48 % dauerhaft gesichert werden soll (mit Stand Mai 2024 liegt nur der Referentenentwurf vor, der online unter der folgenden Adresse abrufbar ist: https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/gesetz-zur-stabilisierung-des-rentennniveaus-aufbau-generationenkapital.html – zuletzt abgerufen am 23.4.2024).
1 Allgemeines
1.1 Inhalt der Regelung
Rz. 2
Die Vorschrift enthält die wesentlichen Grundsätze, die für die Höhe einer Rente bestimmend sind (BT-Drs. 11/4124, S. 168 – vorgesehen noch in § 62). Die Rentenversicherung wird – seit Jahrzehnten unverändert – vom Prinzip der Lohn- und Beitragsbezogenheit sowie Lebensstandardsicherung bestimmt; d. h., die Renten sind
Rz. 2a
Die Anpassung der Renten für das Jahr 2020 erfolgte zum 1.7.2020 (ab 1.7.2020 galt dann ein aktueller Rentenwert/West bzw. Ost von 34,19 EUR bzw. 33,23 EUR). Vgl. hierzu auch Komm. zu § 65. Aufgrund Beschlusses der Bundesregierung vom 27.4.2021 erhöhte sich der Rentenwert Ost zum 1.7.2021 von 33,23 EUR auf 33,47 EUR, das entspricht einer Steigerung um 0,72 Prozent. In den alten Bundesländern stiegen die Renten im Jahr 2021 hingegen nicht; der aktuelle Wert verbleibt daher bei 34,19 EUR.
Rz. 3
Die Renten werden in der allgemeinen Rentenversicherung nach derselben Formel wie in der knappschaftlichen Rentenversicherung berechnet. Zum – höheren – Rentenniveau der im Bergbau beschäftigten Arbeitnehmer vgl. §§ 79 ff.
Rz. 4
§ 63 enthält die für die Höhe einer Rente nachfolgenden wesentlichen Grundsätze:
- Die Rentenhöhe richtet sich im Wesentlichen nach der Höhe der durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte (ausgedrückt in Entgeltpunkten, vgl. § 70, § 254d); Abs. 1 und 2.
- Für beitragsfreie Zeiten werden Entgeltpunkte nach der Höhe der in der übrigen Zeit versicherten Arbeitsentgelte angerechnet; Abs. 3.
- Das Sicherungsziel der jeweiligen Rentenart im Verhältnis zu einer Altersrente wird durch den Rentenartfaktor festgelegt; Abs. 4.
- Vor- oder Nachteile einer unterschiedlichen Rentenbezugsdauer werden durch den Zugangsfaktor ausgeglichen; Abs. 5.
- Die Monatsrente errechnet sich aus den persönlichen Entgeltpunkten (Ost/West), dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert (Ost/West), der die Rentendynamik bewirkt; Abs. 6 und 7.
Rz. 5
Diese Grundsätze fließen in die Rentenformel ein; §§ 64 ff. und § 254b, der nur noch bis 30.6.2024 für die Beitrittsgebiete galt. Der Gesetzgeber hat mit dem Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz...