0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Durch Art. 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) ist die Vorschrift mit dem SGB VI am 1.1.1992 in Kraft getreten (BGBl. I 1989 S. 2261, 1990 S. 1337) und ist noch heute unverändert i. d. F. v. 19.2.2002 (in der Neufassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch v. 19.2.2002, BGBl. I S. 754) in Kraft (vgl. zu den gesetzgeberischen Erwägungen BT-Drs. 11/4124 S. 169 – im Entwurf betraf das noch § 63).
Gültig ist die Vorschrift i. d. F. v. 19.2.2002 ab 1.1.2002.
1 Allgemeines
1.1 Inhalt der Regelung
Rz. 2
Die Vorschrift enthält die Rentenformel zur Ermittlung des Monatsbetrags der Rente. Die Berechnungsgrundsätze des § 63 finden ihren Niederschlag in der Rentenformel für den Monatsbetrag der Rente, die gleichermaßen für die allgemeine Rentenversicherung und die knappschaftliche Rentenversicherung gelten (das BSG verwendet den insoweit besser passenden Begriff des monatlichen Werts des Rechts auf Rente; BSG, Urteil v. 29.6.2000, B 4 RA 57/98 R, Rz. 123). Zu den knappschaftlichen Besonderheiten vgl. §§ 79 ff. Den Grundsatz der Ermittlung gibt insoweit § 63 Abs. 7 vor. Zur Rentenformel, wenn persönliche Entgeltpunkte (Ost) zu ermitteln sind, vgl. § 254b; die Vorschrift ist wegen der erfolgten vollständigen Rentenangleichung Ost-West (vgl. Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz v. 17.7.2017, BGBl. I S. 2575) zum 30.6.2024 außer Kraft gesetzt worden (vgl. auch Komm. zu § 63 Rz. 5). Weitere korrespondierende Regelung ist § 80 – Monatsbetrag der Rente.
1.2 Normzweck
Rz. 3
Sinn der vereinfachten Rentenformel ist es, die Monatsrente ohne den bisher erforderlichen Umweg über den Jahresbetrag der Rente zu ermitteln. Zweck der Vorschrift war es daher bereits von Anfang an durch seine Einführung durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992) v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261), eine vereinfachte Rentenformel zu schaffen. Nach der vereinfachten Rentenformel sollte ohne den bisher erforderlichen Umweg über den Jahresbetrag der Rente als Monatsrente ermittelt werden (vgl. BT-Drs. 11/4124 S. 169).
1.3 Vorgängervorschriften
Rz. 4
Vorgängerregeln finden sich in §§ 1254 f. RVO, in §§ 31 f. AVG und in §§ 53 f. RKG.
Rz. 5
Anders als nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht wird jedoch mit der nun vereinfachten Rentenformel ohne den damals erforderlichen Umweg über den Jahresbetrag der Rente die Monatsrente ermittelt (so ausdrücklich die gesetzgeberischen Erwägungen in BT-Drs. 11/4124 S. 169).
1.4 Ergänzende bzw. korrespondierende Regelungen
Rz. 6
Korrespondierende Regelungen finden sich in § 63 Abs. 6, der den Grundsatz beinhaltet und in § 254b, der die noch bis 30.6.2024 geltenden Regelungen zur Ermittlung der Rentenformel für den Monatsbetrag der Rente aus Zeiten des Beitrittsgebiets enthält. Außerdem stellt § 80 eine Sonderregelung für den Monatsbetrag der Rente auf, sofern persönliche Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung gegeben sind. § 254b ist wegen der erfolgten vollständigen Rentenangleichung Ost-West (vgl. Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz v. 17.7.2017, BGBl. I S. 2575) zum 30.6.2024 außer Kraft gesetzt worden. Für den Zugangsfaktor gilt § 77; der Rentenartfaktor ist in § 67 geregelt, hierfür ist auch die Übergangsvorschrift des § 255 zu berücksichtigen. Der aktuelle Rentenwert findet in § 68 seine Regelung. Für die Berechnung von Geldbeträgen ist § 123 zu beachten, der die Rundungsregeln beinhaltet.
1.5 Gemeinsame rechtliche Anweisungen der DRV
Rz. 7
Die Deutsche Rentenversicherung hat im Anwendungsbereich des SGB VI umfangreiche Gemeinsame Rechtliche Anweisungen (GRA) geschaffen, die auch § 64 erfassen. Die GRA der DRV zu § 64 hat den Stand 13.7.2015 und ist online unter der folgenden Adresse abrufbar: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0051_75/gra_sgb006_p_0064.html (zuletzt abgerufen am 23.4.2024).
2 Rechtspraxis
2.1 Monatsbetrag der Rente – Faktoren der Rentenformel im Überblick
Rz. 8
Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich gemäß § 63 Abs. 6, § 64 Nr. 1 bis 3, wenn die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen EP, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden (vgl. zur Berechnung stellv.: LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 22.3.2023, L 3 R 62/22; LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 9.3.2022, L 8 R 2382/21, Rz. 32; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 26.1.2022, L 1 R 251/18, Rz. 32). Berechnungselement der persönlichen EP ist daher zunächst der Zugangsfaktor und dann durch Vervielfältigung der persönlichen EP auch der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert, die jeweils mit ihrem Wert, die sie bei Rentenbeginn (vgl. hierzu unter Rz. 26 ff. Berechnungszeitpunkt und Berechnungsmodalitäten) haben, in die Rentenformel einzusetzen sind (BSG, Urteil v. 30.3.2004, B 4 RA 46/02 R, Rz. 24). Aus § 64 lässt sich daher für die Rentenberechnung folgende Formel ableiten:
|
PEpkte × Rf × AR = Monatsrente |
PEpkte |
= Persönliche Entgeltpunkte |
Rf |
= Rentenartfaktor |
AR |
= Aktueller Rentenwert |
Rz. 9
Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn die in § 64 Nr. 1 bis 3 genannten Rentenfaktoren mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander ver...