0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die am 1.1.1992 in Kraft getretene Vorschrift ist mehrfach geändert worden. Seit 2002 wie folgt:
- ab 1.1.2002 durch das Altersvermögensergänzungsgesetz – AVmEG v. 21.3.2001 (BGBl. I S. 403). Abs. 1 Satz 3 wurde neu gefasst und Abs. 3 Satz 2 gestrichen.
- ebenfalls ab 1.1.2002 durch das Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG-ÄndG) v. 11.4.2002 (BGBl. I S. 1302). In Abs. 2 Satz 1 sind nach "beitragsfreie Zeiten" die Wörter "nach der Vergleichsbewertung" gestrichen worden.
- ab 1.8.2002 durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres und anderer Gesetze (FSJGÄndG) v. 27.5.2002 (BGBl. I S. 1667): Abs. 1 Satz 4 ist angefügt worden.
- ab 1.1.2005 durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz v. 21.7.2004 (BGBl. I S. 1791). Abs. 1 Satz 3 (jetzt in Abs. 3 als Nr. 2 integriert) und Satz 4 (Sonderregelung für Beschäftigungszeiten im Rahmen eines freiwilligen sozialen/ökologischen Jahres) wurden gestrichen sowie Abs. 3 neu gefasst. Dabei entspricht Nr. 1 dem bisherigen in Abs. 3 geregelten Recht. Satz 2 und Satz 3 sind neu in die Regelung aufgenommen worden.
Zur – ggf. rückwirkenden – Anwendung dieser Gesetzesänderungen vgl. § 300 Abs. 1 und 2. Zur umfangreichen Gesetzeshistorie vgl. auch GRA der DRV zu § 71 SGB VI,Stand: 20.12.2019, Historie.
Gültig ist die Vorschrift i. d. F. v. 31.7.2004 ab 1.1.2005.
Rz. 2
Gesetzesmaterialien:
- Zum AVmEG: BT-Drs. 14/4595, 14/5068, 14/5146 zum AVmG bzw. AVmEG. Der ursprüngliche Entwurf eines Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (BT-Drs. 14/4595) wurde im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens in einen zustimmungspflichtigen (Anlage 2 zu BT-Drs. 14/5146 = AVmG) und einen von der Zustimmung des Bundesrates unabhängigen Teil (Anlage 1 zu BT-Drs. 14/5146 = AVmEG) gesplittet;
- Zum BVG-ÄndG: BT-Drs. 14/8133;
- Zum FSJGÄndG: BT-Drs. 14/7485.
- Zum RV-Nachhaltigkeitsgesetz: BT-Drs. 15/2149 und 15/2678.
1 Allgemeines
1.1 Inhalt der Regelung
Rz. 3
§ 71 legt die Grundsätze für die Bewertung beitragsfreier Zeiten (vgl. § 54 Abs. 4 i. V. m. §§ 58, 59, 250 ff.) sowie für die Erhöhung des Wertes beitragsgeminderter Zeiten (§ 54 Abs. 3) fest. Vgl. Ausführungen zu den Reformschwerpunkten bei § 63. Sie erhalten nach Abs. 1 und 2 im Rentenfall den Wert, der sich aus der individuellen Beitragsleistung des Versicherten während seines gesamten "Versicherungslebens" bezogen auf den belegungsfähigen – im Allgemeinen vom 17. Lebensjahr bis zum Rentenfall reichenden – Zeitraum i. S. v. § 72 Abs. 2 ergibt (Gesamtleistungsbewertung). Das heißt, dass sich deren Bewertung nach der Höhe der Beiträge und der Beitragsdichte richtet, weshalb die Gesamtleistungsbewertung – eine der Kernstücke der Rentenreform von 1992 – auch als Beitragsdichtemodell bezeichnet wird (vgl. Ruland, DRV 1989, 771). Sie führt bei lückenlosem Versicherungsverlauf zu einem Gesamtleistungswert in Höhe des Beitragsdurchschnitts; mit abnehmender Beitragsdichte wird der Monatsdurchschnitt an Entgeltpunkten immer geringer.
Der "Rentenwert" von beitragsfreien Zeiten steht erst bei Eintritt des Leistungsfalles endgültig fest, er lässt sich deshalb nicht genau vorausbestimmen.
Rz. 4
Nicht alle beitragsfreien Zeiten erhalten den im Rahmen von § 71 Abs. 1 ermittelten Durchschnittswert. Für bestimmte Anrechnungszeiten wird dieser Wert begrenzt, andere Anrechnungszeiten bleiben gänzlich unbewertet (vgl. §§ 74, 263).
Rz. 5
Nach Abs. 3 werden Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (§ 57) in die Gesamtleistungsbewertung einbezogen, um so negative Folgen einer deswegen unterbliebenen Beitragszahlung zu mildern bzw. zu vermeiden. Die Berücksichtigungszeiten stehen insoweit Beitragszeiten nach einem Arbeitsentgelt von 100 % des Durchschnittsentgelts aller Versicherten (= 0,0833 Entgeltpunkte je Kalendermonat) gleich und dienen ausschließlich der besseren Bewertung von beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten (vgl. auch § 66).
Zur Einbeziehung von Pflegeberücksichtigungszeiten in die Gesamtleistungsbewertung vgl. § 263 Abs. 1 i. V. m. § 249b.
Berücksichtigungszeiten für Zeiten ab 1992 erhalten im Rahmen von § 70 Abs. 3a ggf. zusätzliche Entgeltpunkte.
Für die Ermittlung des Gesamtleistungswertes zählen darüber hinaus auch Zeiten der (tatsächlichen oder fiktiven) beruflichen Ausbildung, die mit ebenfalls 0,0883 Entgeltpunkten pro Ausbildungsmonat berücksichtigt werden (Abs. 3 Nr. 2).
Rz. 6
Abs. 4 schließt beitragsfreie Zeiten, die bereits bei einer Beamtenpension oder ähnlichen Versorgung ruhegehaltfähig sind bzw. bei Eintritt des Versorgungsfalles ruhegehaltfähig sein werden, von der Gesamtleistungsbewertung aus. Dadurch soll vermieden werden, dass die gesetzliche Rentenversicherung Zeiten honoriert, die beamtenrechtlich relevant sind.
Die Regelung gilt unabhängig vom Zeitpunkt der Begründung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses mit Versorgungsanspruch.
Rz. 7
Zur Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten mit Entgeltpunkten (Ost) vgl. § 263a.
1.2 Normzweck
Rz...